Rückkorb hat geschrieben:
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Unproblematisch ist das allerdings nicht. Dabei schlägt folgender Grundsatz zu Buche: Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Bescheid rechtswidrig war, besteht eine Pflicht zur Ermessensausübung der Behörde nun zu überprüfen, den Bescheid entsprechend (teilweise) aufzuheben und die Sache zutreffend zu bescheiden. Im Hinblick auf den maßgeblichen der (rechtswidrigen) tatsächlichen Verständigung folgenden Steuerbescheid würde dies bedeuten, diesen zu einem Zahlbetrag von 7,95 Mio € aufzuheben und diesen Geldbetrag an den FCK zurückzuerstatten.
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Darüber hatten wir uns ja schon vor zweieinhalb Jahren mal öffentlich den Kopf zerbrochen. Wenn ich mich recht erinnere, war zumindest meine Meinung so, daß die tatsächliche Verständigung ihre Bindungswirkung im Fall Djorkaeff nicht entfalten kann, weil es dort nicht um die Höhe (also Tatsachen) ging, sondern weil letztlich gar keine Steuerschuld bestand und die Verständigung (weil sie eine tatsächliche und keine rechtliche ist) nicht über den Rechtsgrund, also ob überhaupt eine Steuerschuld bestand, Bindungswirkung entfalten kann.
Ansonsten war ich glaub ich der Auffassung, daß man - soweit die Verständigung betroffen ist und isoliert auf diese zivilrechtliche Regelungen analog zur Anwendung kommen - mit einer Störung der Geschäftsgrundlage (hier 313 II BGB) weiterkommen könnte. Denn die Parteien haben ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt, daß im Fall Djorkaeff überhaupt eine Steuerschuld bestand.
Da aber mittlerweile viel Zeit ins Land gegangen ist, stehen wir unter Umständen vor einem Problem der Verwirkung.
Außerdem ist es ja so, daß dadurch letztlich der auf die Verständigung folgende Steuerbescheid nur rechtswidrig und nicht nichtig sein dürfte. Die Rechtsbehelfsfristen sind ja schon lange abgelaufen.
Nichtigkeit dürfte wohl deswegen ausscheiden, weil es zumindest an der Offenkundigkeit eines Fehlers mangeln dürfte (ex ante oder ex post-Betrachtung? Keine Ahnung, wohl eher ex ante).
Bleibt also, wie Du sagst, nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Oder - je nach Ergebnis der ganzen Sache - der Rückgriff. Haftung Jäggis im Erfolgsfall wegen Pflichtverletzung im Rahmen seines Anstellungsvertrages bzw. der Sonderverbindung Vorstand/Verein?
Wie ich hier öffentlich nach meinem Gespräch mit Erwin Göbel vor der JHV geschrieben habe, im Zeitpunkt der Zahlung wohl noch nicht mal eine Pflichtverletzung. Bislang beurteile ich das noch genau so.
Hinsichtlich des damaligen Zeitpunkts eh verjährt.
Aber was ist mit dem Zeitraum danach, als es u.U. neue Erkenntnisse gab? Schuldhaftes Unterlassen durch Jäggi, eine mögliche Steuerrückerstattung zu erwirken (soweit möglich - wird sich zeigen)? Jeden Tag auf´s Neue unterlassen, obwohl eine Pflicht bestand? Bis wann? Letzter Arbeitstag, dann SchaE-Anspruch gegen Jäggi nicht verjährt? Oder davor, weil am letzten Arbeitstag Steuererstattungsanspruch verjährt/verwirkt/entgegenstehende Bestandskraft?
Fragen über Fragen. Egal, wie es ausgeht, es bleibt spannend. Und hoffen wir, daß es für den FCK gut ausgeht ...