Verein

Vereinssatzung des 1. FC Kaiserslautern e.V.

Art. 1 - Name, Sitz und Rechtsform
Art. 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Art. 3 - Verbandszugehörigkeit
Art. 4 - Mitglieder
Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 8 - Organe des Vereins
Art. 9 - Mitgliederversammlung
Art. 10 - Ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung
Art. 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Art. 12 - Versammlungsablauf
Art. 13 - Aufsichtsrat
Art. 14 - Wahl des Aufsichtsrates
Art. 15 - Organisation des Aufsichtsrates
Art. 16 - Aufgaben des Aufsichtsrates
Art. 17 - Vorstands
Art. 18 - Aufgaben des Vorstands
Art. 19 - Vereinsrat
Art. 20 - Ehrenrat
Art. 21 - Rechnungsprüfer
Art. 22 - Vereinsjugend
Art. 23 - Die Abteilungen
Art. 24 - Abteilungsversammlung
Art. 25 - Ehrungen Art. 26 - Auflösung des Vereins
Art. 27 - Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften

Art. 1 - Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen 1. Fußball-Club Kaiserslautern e.V. (1. FCK) und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Seine Farben sind rot und weiß. Die Vereinsflagge und das Vereinszeichen zeigen eine rote Kreisfläche – darin 1 FCK – entgegen dem Uhrzeigersinn in weißer Schrift. Das Stadion trägt den Namen Fritz-Walter-Stadion.
  2. Der Verein entstand am 01.03.1909 durch den Zusammenschluss der drei Vereine FC 1900, FV Palatia und FC Bavaria und führte bis zur Fusion mit dem Sportverein Phönix im Jahre 1929 den Namen Fußballverein Kaiserslautern. Als Gründungstag gilt der 02.06.1900.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr, vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.

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Art. 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend und die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten der Leibesübungen. Der Verein unterstützt andere öffentliche Organe und Einrichtungen, die ebenfalls der Leibeserziehung dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt des Weiteren den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Traditionspflege, z. B. durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinsmuseums oder einer dafür vorgesehenen Organisation, und der Förderung von sozialen Projekten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
  3. Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen werden. Hauptamtliche Vorstände dürfen keine weiteren Tätigkeiten (Nebentätigkeiten) ausführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  4. Ehrenamtliche Mitarbeiter dürfen Aufwandsentschädigungen nur bis zur Höhe des steuerlichen Maximalbetrages erhalten.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein kann die Lizenzspieler-, U23-, A- (U19, U18) und B- (U17, U16) Junioren-Mannschaften der Fußball-Abteilung in eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgliedern. Die Ausgliederung setzt einen vorherigen Mitgliederbeschluss mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.
  7. Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen.
  8. Alle gewerblichen Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des 1. FC Kaiserslautern e.V. verbleiben dem Verein. Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der gewerblichen Schutzrechte erteilen.
  9. Jede beabsichtigte rechtsgeschäftliche Verfügung, insbesondere eine Veräußerung oder Verpfändung oder sonstige Belastung der vom Verein gehaltenen Stimmrechtsanteile an Tochtergesellschaften des Vereins ist bei der Mitgliederversammlung zu begründen. Bei jeder beabsichtigten Veräußerung von Stimmrechtsanteilen von Tochtergesellschaften des Vereins, die sich nicht im Besitz des Vereins befinden, ist dem Verein ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.

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Art. 3 - Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e. V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFgeschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.
  2. Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB- Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
  3. Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
  4. Die Absätze 1 – 3 gelten nur für den Bereich der Lizenzspieler sowie der Fußball-Abteilung.
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz sowie der für die einzelnen im Verein betriebenen Sport- arten zuständigen Fachverbände und als deren Mitglied den jeweiligen Satzungen unterworfen. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt in Fachverbände bzw. über den Austritt nach Anhörung der jeweils betroffenen Fachabteilung.

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Art. 4 - Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

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Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein kann auch korporative Mitglieder aufnehmen.
  2. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus.
  3. In dem Aufnahmeantrag soll die Abteilung bezeichnet werden, der sich der Bewerber anschließen will. Fehlt diese Angabe, so wird der Bewerber Mitglied der Fußball-Abteilung.
  4. Minderjährige Personen im Alter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden Mitglied der "TEUFELSBANDE" ("Kids- Club"), wenn die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich durch Einreichung eines entsprechenden Antrages wünschen.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist zu richten entweder an den Vorstand oder den Ehrenrat. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
  6. Die Mitgliedschaft wird mit der ersten Beitragszahlung und der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

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Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den in dieser Satzung vorgesehenen Ordnungen, insbesondere der Vereinsordnung.
  2. Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnung am Vereinsleben teilnehmen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied (vgl. Art. 4 Abs. 2) hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1. das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung einzuhalten;
    2. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sowie ggf. die Abteilungssonderbeiträge gemäß Art. 23 Abs. 6 dieser Satzung entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung zu zahlen;
    3. seinen Beitrag jährlich (jeweils bis zum 10.01.) oder halbjährlich (jeweils bis zum 10.01. und 10.07.) im Voraus durch Bankeinzug oder nach Zustellung einer Rechnung zu zahlen.
  5. Die jeweilige Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsordnung.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die drei Monate mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind.
  2. Der Vereinsaustritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat, wird zum Ende des Kalenderhalbjahres wirksam, das auf die Erklärung folgt. Bereits geleistete Beträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Bescheid ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch beim Ehrenrat oder dem Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

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Art. 8 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Aufsichtsrat;
    3. der Vorstand;
    4. der Vereinsrat;
    5. der Ehrenrat.
    6. die Rechnungsprüfer.
  2. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl bzw. Berufung (Vorstand), im Falle von Art. 12 Abs. 7 nach durchgeführter Wahl. Jedes Vereinsamt endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger.
  3. Endet ein Vereinsamt durch Rücktritt, so hat die betroffene Person das Amt so lange kommissarisch zu führen, bis auf satzungsgemäße Weise über die Nachfolge entschieden ist; dies gilt nicht für den Vorstand.
  4. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

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Art. 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung oder Weigerung durch den Vorsitzenden des Ehrenrates.
  4. Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zu laden. Die Frist nach Satz 1 gilt als gewahrt, wenn sichergestellt ist, dass eine den Vorschriften von Satz 1 genügende Ladung wenigstens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung zum Versand gelangt ist. Zur Konkretisierung der Tagesordnung kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die auf der offiziellen Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.
  5. Jedes ordentliche Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung beantragen; soll unter dem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgen, ist der Antrag mit der Formulierung eines konkreten Beschlussvorschlages zu verbinden. Mitgliederanträge auf Ergänzung der Tagesordnung in Bezug auf Satzungsänderungen können nur für die Jahreshauptversammlung gestellt werden. Ein solcher Satzungsänderungsantrag muss dem Vorstand bis zum 31.08. des entsprechenden Jahres zugehen, jeder sonstige Antrag bis zum Ablauf des 14. Tages vor der Mitgliederversammlung. Ein Mitgliedsantrag ist vom Vorstand spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Ein Satzungsänderungsantrag ist ferner (ohne Angabe des Namens des Antragstellers) in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen. Über die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Das Recht eines jeden Mitglieds, Verfahrensanträge oder Beschlussanträge zu bereits vorhandenen Tagesordnungspunkten zu stellen, wird durch die voranstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
  6. Nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Fristen, insbesondere während der Versammlung, ist ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsantranur zulässig, wenn er keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zum Gegenstand hat, und die Gründe, weshalb der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist und weshalb dennoch eine Behandlung des Tagesordnungspunktes aus Sicht des Antragstellers dringend erforderlich ist, bei der schriftlichen Antragstellung angegeben werden. Dringlichkeitsanträge, die bis einschließlich des vierten Tages vor dem Versammlungstag gestellt werden, sind unverzüglich vom Vorstand auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Über die Ergänzung der Tagesordnung auf einen zulässigen Dringlichkeitsantrag hin entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  7. Alle Anträge von Mitgliedern nach Abs. 5 und 6 sind bei ihrer Veröffentlichung im Internet vollständig und bei ihrer Veröffentlichung im Begleitheft zur Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Namens des Antragstellers zu anonymisieren.
  8. Bei Fristen und Terminen, die vom Tag der Mitgliederversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt der darauffolgende Werktag als Fristende. Das Fristende ist mit der Einladung bekannt zu geben.

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Art. 10 - Ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung (= ordentliche Mitgliederversammlung) findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15.10. und 20.12. statt.
  2. Sie muss insbesondere folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
    1. Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung infolge von Mitgliederanträgen nach Art. 9 Abs. 5 und 6;
    2. Bericht des Vorstandes mit Vortrag des Jahresabschlusses;
    3. Bericht des Aufsichtsrates;
    4. Bericht der Rechnungsprüfer;
    5. Entlastung des Vorstandes;
    6. Entlastung des Aufsichtsrates;
    7. für den Fall der Nichtentlastung des Aufsichtsrates: Abwahl und ggf. Festlegung der Neuwahl des Aufsichtsrates;
    8. Berichte der Abteilungen;
    9. in den Wahljahren: Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer;
    10. Ehrungen;
    11. sachliche Behandlung zugelassener Mitgliederanträge nach Art. 9 Abs. 5 und 6;
    12. Verschiedenes.
  3. Die Jahreshauptversammlung (= ordentliche Mitgliederversammlunfindet jährlich in der Zeit zwischen dem 15.10. und 20.12. statt.

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Art. 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich unter Wahrung der Vorschriften von Art. 9 Abs. 3 und 4 einzuberufen:
    1. auf Beschluss entweder des Vorstandes oder des Vereinsrates oder des Aufsichtsrates, wobei die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben ist;
    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 600 ordentlichen Mitgliedern, der die zu behandelnde Tagesordnung angeben muss und an den Vorstand zu richten ist; sinkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter 2000, so genügen 5 % der Mitglieder zur Antragsberechtigung.
  2. In Bezug auf Mitgliederanträge auf Ergänzung der Tagesordnung gelten die Abs. 5 bis 8 des Art. 9.

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Art. 12 - Versammlungsablauf

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder einer von diesem bestimmten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die gesamte Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt den Abstimmungsergebnissen enthalten. Das Protokoll ist binnen drei Monaten nach der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann ergänzend zum schriftlichen Protokoll auch auf Ton- und/oder Videoträger aufgezeichnet werden. Hierüber entscheidet vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter, der dies vor Beginn der Aufnahme anzukündigen hat.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann – auch von minderjährigen ordentlichen Mitgliedern – nur persönlich ausgeübt werden; Vertretung ist insoweit nicht gestattet. Korporative Mitglieder üben durch ihren entsandten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter das Stimmrecht aus.
  6. Die Wahl der Vereinsorgane ist geheim. Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation, es sei denn, dass mindestens fünfundzwanzig Wahlberechtigte geheime Wahl beantragen. Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Listenwahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Die nachfolgenden gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Ersatz- mitglieder, soweit Ersatzmitglieder gewählt werden müssen.
  7. Abwesende können nur zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben, im Falle ihrer Wahl das Amt anzunehmen.
  8. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.

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Art. 13 - Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus.
  2. Fünf Aufsichtsratsmitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach dem Grundsatz der Listenwahl gewählt mit der Maßgabe, dass nur fünf Bewerber von einem Wahlberechtigten gewählt werden dürfen; im Übrigen gilt Art. 12 Abs. 6 Satz 4 und 5.
  3. Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder als weitere Mitglieder im Aufsichtsrat durch Wahl mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bestellen. Die Bestellung kann durch Aufsichtsratsbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit widerrufen werden. Die Bestellung ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigen zu lassen. Wird die Bestätigung versagt, erlischt das Amt des zusätzlich bestellten Aufsichtsrates mit Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Amtsperiode des Aufsichtsrates beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des Aufsichtsrates durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten.
  5. In den Aufsichtsrat sollen nur Personen gewählt und demgemäß sollen auch nur Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen bzw. in den Aufsichtsrat bestellt werden, die aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer persönlichen Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe des Aufsichtsrates zu erfüllen.
  6. Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Sie haben ehrenamtlich tätig zu sein. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die nur ausgezahlt werden darf, wenn sie zuvor aufgrund konkreter Anforderung vom Vorsitzenden des Ehrenrates oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter genehmigt worden ist. Alle Zuwendungen an Aufsichtsräte sind im jährlichen Bericht der Wirtschaftsprüfer über den Jahresabschluss gesondert und im Detail auszuweisen.
  7. In den Aufsichtsrat dürfen Personen nicht gewählt werden, soweit sie als Mitarbeiter oder Organmitglieder von Unternehmen tätig sind, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.
  8. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein nur für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.
  9. Im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen Verein und Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte entsprechend.

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Art. 14 - Wahl des Aufsichtsrates

  1. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Ersatzmitglieder findet in der Mitgliederversammlung statt.
  2. Zur Wahl zugelassen werden nur Wahlvorschläge, denen das schriftliche Einverständnis des sich bewerbenden oder vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt ist, wonach er als Kandidat zur Verfügung steht und für den Fall, dass der Wahlvorschlag eine ausreichende Mehrheit findet, das Amt annimmt.
  3. Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen stattfin- den sollen, dem Vorsitzenden des Ehrenrates vorzulegen. Der Ehrenrat hat mit den Mitgliedern des Vereinsrates, die weder Mitglieder des Vorstandes noch Kandidaten sind, die Wahlvorschläge zu beraten. Die entsprechende Sitzung wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
  4. In der Beratung ist, wenn notwendig nach Befragung einzelner Kandidaten, zu erörtern, ob die jeweiligen Wahlvorschläge den Geboten der fachlichen und persönlichen Eignung der benannten Kandidaten entsprechen. Wenn der Ehrenrat und die Mitglieder des Vereinsrates mehrheitlich zu der Schlussfolgerung kommen, dass einzelne Wahlvorschläge wegen mangelnder Eignung des Kandidaten den Vorgaben dieser Satzung nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Ehrenrates auf eine sachgerechte Änderung des jeweiligen Wahlvorschlages hinzuwirken.
  5. Die Wahlvorschläge, die sich nach Abschluss der Tätigkeit des Vorsitzenden des Ehrenrates ergeben, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Ehrenrates, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, über das Ergebnis der Beratungen nach Abs. 3 und 4 zu unterrichten. Die Wahlvorschläge sind alsdann zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu stellen.
  6. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rücken Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis nach. Scheiden mehr von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Aufsichtsrat durch Wahlen zu ergänzen hat. Gehören dem Aufsichtsrat noch mindestens drei Mitglieder an, kann die Neuwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Amtsperiode der neugewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahl des Aufsichtsrates.
  7. Die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung zuvor dem Aufsichtsrat die Entlastung versagt hat.
  8. Unter der gleichen Voraussetzung können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder abgewählt werden. Soweit noch Ersatzmitglieder vorhanden sind, rücken diese entsprechend dem Wahlergebnis nach.
  9. Werden mehr gewählte Aufsichtsratsmitglieder abgewählt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, oder wird der Aufsichtsrat insgesamt abgewählt, so ist in derselben Mitgliederversammlung, in der die Abwahl erfolgt ist, eine Fortsetzung dieser Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Ergänzungswahl von Aufsichtsratsmitgliedern“ bzw. "Neuwahl des Aufsichtsrates" nach Ort und Zeit zu beschließen.
  10. Kommt ein Beschluss über Ort und Zeit nicht zustande, so verkündet der Vorstandsvorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung oder Weigerung dessen Stellvertreter, im Falle von dessen Verhinderung oder Verweigerung der Vorsitzende des Ehrenrates, den Fortsetzungstermin der Mitgliederversammlung öffentlich in der Mitgliederversammlung. Einer schriftlichen Ladung zu dieser Fortsetzungsversammlung bedarf es nicht. Der Fortsetzungstermin darf frühestens drei und muss spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung, in der die Abwahl des Aufsichtsrates beschlossen worden ist, stattfinden.
  11. Die voranstehenden Absätze 7 bis 10 gelten nicht, wenn die Mitgliederversammlung, auf welcher dem Aufsichtsrat die Entlastung verweigert worden ist, ohnehin die Neuwahl des Aufsichtsrates als Tagesordnungspunkt vorsieht.

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Art. 15 - Organisation des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat hat jederzeit das Recht, in einer ordnungsgemäß einberufenen Aufsichtsratssitzung diese Wahl zu ändern.
  2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe in Textform, insbesondere per E-Mail, sind zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind oder sich zu einem Beschlussgegenstand äußert.
  3. Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind vertraulich. Über ihren wesentlichen Inhalt ist Protokoll zu führen. Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, auf Einladung von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder durch den Vorstandsvorsitzenden auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Ladungen sind ordnungsgemäß, wenn sie mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen erfolgen. Kürzere Ladungsfristen sind mit Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder, die auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich erteilt werden kann, statthaft. Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Aufsichtsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Dem Vorsitzenden des Ehrenrates oder dessen Stellvertreter ist jederzeit die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates zu ermöglichen. Er hat kein Stimmrecht.
  4. Personen dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie selbst, Verwandte (bis 3. Grades) oder verbundene Unternehmen hat, wobei verbundene Unternehmen auch solche Unternehmen sind, zu denen die jeweilige Person in einem irgendwie gearteten entgeltlichen Beteiligungs-/Mitarbeiterverhältnis steht. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmungen gefasster Beschluss ist nichtig.
  5. Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen und der Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen beauftragen. Der Aufsichtsrat wird dabei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten.

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Art. 16 - Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er genehmigt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsplan für das neue Geschäftsjahr. Er bestellt den Wirtschaftsprüfer und verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht (Art. 18 Abs. 2).
  2. Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
    2. Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen;
    3. Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften hierzu, insbesondere auch die Vereinbarung von Kontokorrentkreditlinien bei Kreditinstituten (nicht jedoch deren Inanspruchnahme);
    4. Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Gegenstandswert 300.000 € übersteigt. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen. Die Zustimmungen des Aufsichtsrates sind dem Vorstand vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  3. Die Satzungen der Tochtergesellschaften räumen dem Verein ein Entsendungsrecht von Aufsichtsratsmitgliedern ein, dabei haben die Aufsichtsratsmitglieder des Vereins generell die Mehrheit im Kontrollgremium der jeweiligen Tochtergesellschaft. Über die Entsendung entscheidet der Aufsichtsrat des Vereins.
  4. Der Aufsichtsrat hat in der Vereinszeitschrift jeweils pro Quartal einen Zwischenbericht über die wirtschaftliche und sportliche Situation des Vereins zu veröffentlichen.

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Art. 17 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern regelt. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  2. Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat berufen und ggf. abberufen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, so ist ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden vom Aufsichtsrat zu bestimmen. Der Aufsichtsrat hat auch festzulegen, ob und inwieweit die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder hauptamtlich oder ehrenamtlich zu erfolgen hat. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Einer von diesen muss entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist im Einzelfall zulässig.
  4. Für die Ausübung der den Mitgliedern des Vorstandes eingeräumten Vertretungsmacht für den Verein gelten im Innenverhältnis folgende Verpflichtungen der Mitglieder des Vorstandes:
    1. Mündliche Vereinbarungen, die zu finanziellen Verpflichtungen des Vereins führen können, sind verboten, sofern sie nicht unverzüglich nach Vornahme schriftlich bestätigt werden.
    2. Geschäfte, die der Mitwirkung des Aufsichtsrates bedürfen (vgl. Art. 16 Abs. 25), dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates zuvor in satzungsgemäßer Form herbeigeführt ist; in Eilfällen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates ausdrücklich vorzubehalten.
    3. Ein Rechtsgeschäft mit einem oder mehreren der Vorstandsmitglieder oder einem Verwandten eines Vorstandsmitglieds (bis 3. Grades) oder mit einem Unternehmen, an welchem ein Vorstandsmitglied unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder für das es entgeltlich tätig ist, darf nur vorgenommen werden, wenn der Aufsichtsrat dem im Einzelfall zustimmt. Die Zustimmung ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied schriftlich oder in Textform allen Vorstandsmitgliedern unter konkreter Bezeichnung des genehmigten Geschäftes mitzuteilen, ehe es abgeschlossen werden darf.
  5. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter über bevorstehende Vorstandssitzungen unverzüglich zu unterrichten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können an solchen Sitzungen jederzeit teilnehmen.
  6. Ein Vorstandsmitglied, das vom Aufsichtsrat bestellt wird, ist im Amt, sobald es die Wahl durch den Aufsichtsrat durch Erklärung gegenüber dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angenommen hat.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  8. Als Vorstand sind Personen ausgeschlossen, wenn sie als Mitarbeiter oder Organmitglieder von Unternehmen tätig sind, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.
  9. Als Vorstand sind Personen ausgeschlossen, wenn sie zugleich Vorstand einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 6 oder Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, an der diese Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

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Art. 18 - Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck erfordert.
  2. Der Vorstand hat spätestens zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Geschäftsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Den Inhalt bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Quartalsweise sind dem Aufsichtsrat Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung vorzulegen und zu erläutern. Die Inhalte sind ebenfalls in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand der Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht – aufzustellen. Dieser Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfer sein muss, zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat zu bestimmen und unverzüglich zu beauftragen. Der mit Prüfungsvermerken des Wirtschaftsprüfers versehene Jahresabschluss ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich nach Fertigstellung vorzulegen. Das Testatexemplar des Jahresabschlusses mit den Prüfungsvermerken ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zehn Werktage zur Einsichtnahme für Mitglieder in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen.
  3. Der Vorstand steht dem Aufsichtsrat jederzeit zu Auskünften zur Verfügung und erteilt diesem auf Anfrage Bericht über alle Angelegenheiten des Vereins. Der Aufsichtsrat kann jederzeit durch hierzu beauftragte Mitglieder des Aufsichtsrates Einblick in sämtliche Unterlagen des Vereins nehmen. Alle Auskünfte bzw. Unterrichtungen sind umfassend vorzunehmen.
  4. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates für besondere Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen.
  5. Über Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das alle Vorstandsentscheidungen der Sitzung enthält und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gegeben wird.

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Art. 19 -Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    1. den Vorstandsmitgliedern;
    2. den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Stellvertretern;
    3. dem Leiter des Fußball-Nachwuchsleistungszentrums, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter;
    4. dem Gesamtjugendleiter;
    5. dem Gesamtjugendsprecher;
    6. einem Vorsitzenden des Fanbeirates, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, die jeweils nach den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung zu wählen sind;
    7. dem Vorsitzenden der Fanvertretung, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, die jeweils nach den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung zu wählen sind;
    8. den Vorsitzenden der vom Vorstand ständig gebildeten Ausschüsse, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter (Art. 18 Abs. 4).
  2. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist zugleich Vorsitzender des Vereinsrates.
  3. Die Sitzung des Vereinsrates, die mindestens einmal jährlich stattzufinden hat, wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen, welche vertrau- lich sind, ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vereinsrates und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten ist.
  4. Der Vereinsrat hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Er erlässt und ändert die Vereinsordnung.
  5. Der Aufsichtsrat ist über bevorstehende Sitzungen des Vereinsrates vom Vorstand zu unterrichten. Mitglieder des Aufsichtsrates können an Sitzungen des Vereinsrates jederzeit teilnehmen. Sie haben im Vereinsrat kein Stimmrecht.

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Art. 20 - Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat hat fünf Mitglieder. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
  2. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 2 gewählt. Der Vereinsrat unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag, der spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins veröffentlicht wird; mindestens einer der vorgeschlagenen Kandidaten soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtsperiode des Ehrenrats beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der Ehrenratsmitglieder in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des Ehrenrates durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl und der Amtsannahme durch die neu Gewählten.
  3. Der Ehrenrat unterliegt keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
  4. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 für die Beschlussfassung durch den Ehrenrat entsprechend. Alle Verhandlungen des Ehrenrates, sind vertraulich. Das rechtliche Gehör ist zu gewährleisten.
  5. Der Ehrenrat hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
  6. Der Ehrenrat kann von einem Vereinsorgan und von jedem Mitglied angerufen werden oder eigenständig tätig werden.
  7. Mitglieder des Ehrenrates können auf Bitten des Vorstandes repräsentative Aufgaben für den Verein übernehmen.

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Art. 21 - Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Aufsichtsrates in den Wahljahren in entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 2 drei fachkundige Personen als Rechnungsprüfer sowie eine ebenso geeignete Ersatzperson. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtsperiode der Rechnungsprüfer beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung und der Annahme des Amtes durch die Gewählten und endet mit Neuwahl der Rechnungsprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl sowie der Amtsannahme durch die neu Gewählten.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführungen in jeder Hinsicht. Sie haben ihren Bericht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, hat das Ergebnis des Prüfungsberichts in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Bei den durchzuführenden jeweiligen Prüfungen müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer anwesend sein.
  4. Die Rechnungsprüfer unterliegen keinerlei Weisungen.
  5. Sie dürfen kein weiteres Vereinsamt ausüben.

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Art. 22 - Vereinsjugend

  1. Die Jugendarbeit des Vereins richtet sich nach der Vereinsordnung.
  2. Zur Betreuung der Jugendlichen aller Abteilungen wird von den Jugendleitern der Abteilungen (soweit vorhanden) ein Gesamtjugendleiter und ein Stellvertreter gewählt.
  3. Zur Vertretung der Interessen aller Jugendlichen wählen die Jugendsprecher der Abteilungen den Gesamtjugendsprecher und einen Stellvertreter. Näheres regelt die Vereinsordnung.

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Art. 23 - Die Abteilungen

  1. Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben unterhält der Verein Abteilungen, insbesondere Sportabteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen sowie die Aufgaben der nicht sportlichen Abteilungen beschließt der Vereinsrat mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben unterhält der Verein Abteilungen, insbesondere Sportabteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen sowie die Aufgaben der nicht sportlichen Abteilungen beschließt der Vereinsrat mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Sofern vom Vorstand die Leitung einer Abteilung oder von Teilen davon nicht Dritten, insbesondere hauptamtlich Ver- antwortlichen übertragen worden ist, ist der jeweilige Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter hierfür dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  4. Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die der Genehmigung des Vereinsrates bedarf.
  5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben.
  6. Die Abteilungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abteilungssonderbeiträge von ihren Abteilungsmitgliedern erheben, welche der Verein ausschließlich für die Zwecke der Abteilung verwenden darf. Die Art sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge werden in einer Abteilungs-Beitragsordnung geregelt, über welche die Abteilungsversammlung beschließt.
  7. Lizenzspielerbereich und Nachwuchsleistungszentrum sind keine Abteilungen im Sinne dieser Satzung.

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Art. 24 - Abteilungsversammlung

  1. In Wahljahren sowie bei zwischenzeitlichem Bedarf wählt jede Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Abteilungsversammlung soweit erforderlich:
    1. den Abteilungsleiter;
    2. dessen Stellvertreter;
    3. den Schriftführer;
    4. den sportlichen Leiter;
    5. den Jugendleiter;
    6. den Abteilungsarzt;
    7. den Kassenwart;
    8. den oder die Beisitzer.
  2. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der zu wählenden Personen in der Abteilungsversammlung und der Amtsannahme durch die Gewählten und endet mit Neuwahl des entsprechenden Funktionsträgers durch die Abteilungsversammlung im 3. Jahr nach dem Jahr der Wahl sowie der Amtsannahme des neu Gewählten. Ist in den Wahljahren bis zum 31.08. keine Abteilungsversammlung zur Durchführung der Wahl einberufen worden, ist ungeachtet der Regelungen in den Abteilungsordnungen in Bezug auf die Einberufung einer Abteilungsversammlung der Vorstand berechtigt und verpflichtet, in entsprechender Anwendung der Regelungen in Abs. 2 Satz 3 dieses Artikels eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
  3. Die Abteilungsversammlung beschließt vorbehaltlich abweichender Regelung in der Abteilungsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Soweit in der Abteilungsordnung nicht anders vorgesehen sowie für den Fall, dass die dort vorgesehene Person nicht vorhanden oder verhindert ist, beruft der Vorstand die Abteilungsversammlung ein. In Bezug auf Form und Frist gilt Art. 9 Abs. 4 entsprechend, soweit die Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt. Über den Versammlungsablauf ist Protokoll zu führen. Dem Vorstand ist eine Abschrift hiervon zuzuleiten.
  4. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist die Teilnahme an den Abteilungsversammlungen jederzeit zu ermöglichen. Sie haben kein Stimmrecht.

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Art. 25 - Ehrungen

  1. Mitglieder, die dem Verein
    1. 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Silbernen Ehrennadel ausgezeichnet;
    2. 40 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet;
    3. 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Ehrennadel für 50-jährige Mitgliedschaft ausgezeich- net und zu Ehrenmitgliedern ernannt.
  2. Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt, mit der Bronzenen, Silbernen bzw. Goldenen Verdienstnadel oder dem Goldenen Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden.
  3. Ehemalige aktive Sportler können zum Ehrenspielführer oder Ehrensportler ernannt werden.
  4. Ehemalige Vereinspräsidenten oder Vorstandsmitglieder können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  5. Über die Ehrungen nach Abs. 2 bis 4 beschließt der Vereinsrat.
  6. Der Ehrenrat erlässt und ändert die Ehrenordnung.

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Art. 26 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern zwecks Verwendung für eine gemeinnützige Einrichtung, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.

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Art. 27 - Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften

Soweit diese Satzung die Schriftform vorsieht, genügt die Abgabe der in Frage stehenden Erklärungen per Telefax, nicht jedoch in einer sonstigen Form telekommunikativer Übermittlung, insbesondere nicht per E-Mail. Unter anderem die Übermittlung per E-Mail genügt hingegen, wenn die Satzung die Abgabe einer Erklärung in Textform vorsieht.

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(Stand: November 2016)