Neuigkeiten und Pressemeldungen zum 1. FC Kaiserslautern.

Beitragvon FCK58 » 04.12.2015, 00:29


Hast du etwas anderes erwartet?
.........................
Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen.
Hermann Hesse



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 08:05


ans75492 hat geschrieben: Es scheint, dass hier eine aktive Mitgliederbeteiligung nicht gewünscht ist.Oder wie ist diese Satzungsänderung zu interpretieren?

Genau so.



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 09:21


gerd2608 hat geschrieben:Ich hab mir mal die Mühe gemacht und mir die neue Satzung durchgelesen....wer hat die nur erstellt?
Glaube nicht, dass die beim zuständigen Vereinsregister in dieser Form durchgeht. So wird z.B. bei der Einladung zur MV eine "oder-Regelung" festgeschrieben. Dies ist nicht zulässig! Hoffe nur, dass die Satzung noch vorab beim Gericht zur Prüfung vorgelegt wird. Bei anderen Vereinen musste wegen solchen Fehlern eine MV schon wiederholt werden....na dann viel Spaß! :daumen: :shock:


Da hast du vollkommen Recht :lol: :lol:
Ich arbeite bei einem Notar und hier werden uns die Satzungen, die eine "oder-Regelung" enthalten, von den Amtsgerichten zurückgewiesen.
Alleine schon wegen dieser "oder-Regelung" wird uns die Satzung, sofern der zuständige Rechtspfleger sein Handwerk versteht, um die Ohren hauen!
Zuletzt geändert von pfälzer-Bayer am 04.12.2015, 09:55, insgesamt 2-mal geändert.
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 09:29


Haben wir doch jetzt auch.
Einladung per Mitgliedermagazin ODER schriftlich.



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 09:49


wkv hat geschrieben:Haben wir doch jetzt auch.
Einladung per Mitgliedermagazin ODER schriftlich.


Und genau das ist nicht möglich, da jedes Vereinsmitglied mit 100%iger Sicherheit wissen muss, ob er im Mitgliedermagazin nachlesen muss oder ob die Einladung zur JHV zwingend schriftlich erfolgt.

Die Rechtssprechung sagt unumstößlich, dass eine "Oder-Regelung" bzgl. der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht möglich ist.

Die Regelung in der jetzt noch gültigen Satzung besagt folgendes:
" Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Die Vorschriften zu Satz 1 sind gewahrt, wenn eine den Vorschriften von Satz 1 genügende Ladung in der Vereinszeitschrift veröffentlicht wird und sichergestellt ist, dass die Zeitschrift wenigstens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung zum Postversand gelangt ist"

Hier handelt es sich nicht um eine "oder-Regelung", sondern lediglich um eine Bestimmung, falls die Ladung in der Vereinszeitschrift erfolgt, was einer schriftlichen Einladung gleich kommt, ist hierin eine schriftliche Ladung zu sehen.
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 09:59


Jochen hat doch geschrieben, welche juristisch gebildeten Menschen daran mitgearbeitet haben.

Sogar der ehemalige Präsident des Amtsgerichts Kaiserslautern war da dabei.

Und die sollen alle davon keine Ahnung haben? :nachdenklich:



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 10:04


wkv hat geschrieben:Jochen hat doch geschrieben, welche juristisch gebildeten Menschen daran mitgearbeitet haben.

Sogar der ehemalige Präsident des Amtsgerichts Kaiserslautern war da dabei.

Und die sollen alle davon keine Ahnung haben? :nachdenklich:


Sagen wir's mal so, die Führung des Vereinsregisters beim Amtsgericht ist eine der "niedrigeren Tätigkeiten".
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich ein Amtsgerichtsdirektor hierzu herablässt...
Weiter hat ein Amtsgerichtsdirektor eher representative Aufgaben und bei weitem weniger mit dem täglichen Geschäftsleben eines Amtsgerichts zu tun, als du vielliecht denkst.
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon FCK-Tisch100 » 04.12.2015, 10:32


Mal noch eine Anmerkung zu Antrag 15.
Der Verfasser berichtet dort ja von der "erfolgreichen" Arbeit von Fritz Grünewalt vor seiner Zeit beim FCK.

Warum schreibt den der FCK auf seiner Homepage im Kurzportrait über Fritz Grünewalt:

"Vor seinem Engagement beim 1. FC Kaiserslautern war Fritz Grünewalt geschäftsführender Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens. Innerhalb von vier Jahren entwickelte sich das von ihm gegründete Unternehmen zum bundesweiten Marktführer für flexible LKW-Werbung.

Unter seiner Führung arbeitete das investitionsintensive Unternehmen binnen 4 Jahren durch Erschließung neuer Geschäftsfelder und innovativer Dienstleistungen profitabel."


Ich habe die Daten aus dem Antrag im Bundesanzeiger überprüft. Das Unternehmen hat in diesem Zeitraum jährlich einen hohen sechsstelligen Verlust erzielt.

Da scheinen es aber nicht so weit her zu sein mit einer korrekten Darstellung von "Fakten" auf der Homepage :|



Beitragvon Mörserknecht » 04.12.2015, 10:44


pfälzer-Bayer hat geschrieben:
wkv hat geschrieben:Jochen hat doch geschrieben, welche juristisch gebildeten Menschen daran mitgearbeitet haben.

Sogar der ehemalige Präsident des Amtsgerichts Kaiserslautern war da dabei.

Und die sollen alle davon keine Ahnung haben? :nachdenklich:


Sagen wir's mal so, die Führung des Vereinsregisters beim Amtsgericht ist eine der "niedrigeren Tätigkeiten".
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich ein Amtsgerichtsdirektor hierzu herablässt...
Weiter hat ein Amtsgerichtsdirektor eher representative Aufgaben und bei weitem weniger mit dem täglichen Geschäftsleben eines Amtsgerichts zu tun, als du vielliecht denkst.


Mal unabhängig von den mitwirkenden Personen: die Alternativität der Einladungsformen ist sehr wohl statthaft.

Das hat schon das Reichsgericht entschieden. Im BGB gibt es für den Verein keine Detailregelung dazu, aber im Aktienrecht schafft sogar der Gesetzgeber eine Alternativität, § 121 Abs. 4 S. 1, 2 AktG. Grüße ans Notariat und an alle Direktoren und weitere honorige Personen, die sich herablassen, über niedere Tätigkeiten nachzudenken.
Gislason, wink emol!



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 11:08


Mein Kenntnisstand ist, dass das Amtsgericht eine Eintragung in das Vereinsregister verweigert, wenn in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, wie die Einladung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
Eine "Oder-Regelung" ist nicht zulässig. Ein Vereinsmitglied muss sich zu 100% sicher sein können, wie zur Versammlung geladen wird.

Solltest du da etwas anderes wissen, kannst du es mir gerne mitteilen; das würde meine tägliche Arbeit um vieles erleichtern ;)

Bei dieser "Oder-Regelung" geht es weniger darum, wann ein Reichsgericht mal im Jahr 19XX entschieden hat, sondern mehr darum, dass in Fachliteratur der Rechtspfleger von der Eintragung einer Satzungsänderung, die eine "Oder-Regelung" enthält, dringend abzuraten ist.
Erfahrungsgemäß halten sich Rechtspfleger und Richter beim Amtsgericht an diese Empfehlungen, da sie ansonsten eine gegenteilige Entscheidung begründen müssten und sich auf keine Fachliteratur stützen könnten.

Grüße an alle Leute, die ihr (gefährliches) Halbwissen aus Google und Wikipedia haben!
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon Mörserknecht » 04.12.2015, 11:16


pfälzer-Bayer hat geschrieben:Mein Kenntnisstand ist, dass das Amtsgericht eine Eintragung in das Vereinsregister verweigert, wenn in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, wie die Einladung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
Eine "Oder-Regelung" ist nicht zulässig. Ein Vereinsmitglied muss sich zu 100% sicher sein können, wie zur Versammlung geladen wird.

Solltest du da etwas anderes wissen, kannst du es mir gerne mitteilen; das würde meine tägliche Arbeit um vieles erleichtern ;)

Bei dieser "Oder-Regelung" geht es weniger darum, wann ein Reichsgericht mal im Jahr 19XX entschieden hat, sondern mehr darum, dass in Fachliteratur der Rechtspfleger von der Eintragung einer Satzungsänderung, die eine "Oder-Regelung" enthält, dringend abzuraten ist.
Erfahrungsgemäß halten sich Rechtspfleger und Richter beim Amtsgericht an diese Empfehlungen, da sie ansonsten eine gegenteilige Entscheidung begründen müssten und sich auf keine Fachliteratur stützen könnten.

Grüße an alle Leute, die ihr (gefährliches) Halbwissen aus Google und Wikipedia haben!



Hast ne PN. Hab dir mal mal was zusammengegoogelt und gewikit. Sehr gefährlich.
Gislason, wink emol!



Beitragvon FCK-Tisch100 » 04.12.2015, 11:18


pfälzer-Bayer hat geschrieben:Grüße an alle Leute, die ihr (gefährliches) Halbwissen aus Google und Wikipedia haben!


Sollte der Satz auf Deinen Vorredner bezogen sein, war er, sagen wir mal, ziemlich "unglücklich" :lol:



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 11:32


Ich brech ab.....
Ansage aus Bayern:

"Achtung, ich hab eine Knarre, und ich schieße mir ....momeeeeeeent....genau JETZT ins ..... Knie...." :D



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 11:34


Mörserknecht hat geschrieben:
pfälzer-Bayer hat geschrieben:Mein Kenntnisstand ist, dass das Amtsgericht eine Eintragung in das Vereinsregister verweigert, wenn in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, wie die Einladung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
Eine "Oder-Regelung" ist nicht zulässig. Ein Vereinsmitglied muss sich zu 100% sicher sein können, wie zur Versammlung geladen wird.

Solltest du da etwas anderes wissen, kannst du es mir gerne mitteilen; das würde meine tägliche Arbeit um vieles erleichtern ;)

Bei dieser "Oder-Regelung" geht es weniger darum, wann ein Reichsgericht mal im Jahr 19XX entschieden hat, sondern mehr darum, dass in Fachliteratur der Rechtspfleger von der Eintragung einer Satzungsänderung, die eine "Oder-Regelung" enthält, dringend abzuraten ist.
Erfahrungsgemäß halten sich Rechtspfleger und Richter beim Amtsgericht an diese Empfehlungen, da sie ansonsten eine gegenteilige Entscheidung begründen müssten und sich auf keine Fachliteratur stützen könnten.

Grüße an alle Leute, die ihr (gefährliches) Halbwissen aus Google und Wikipedia haben!



Hast ne PN. Hab dir mal mal was zusammengegoogelt und gewikit. Sehr gefährlich.


Habs gelesen, lieber Kollege.
Trotzdem kann ich aus meiner täglichen Arbeit versichern, dass Registergerichte die Eintragung nicht vornehmen.
Da hilft mir wohl meine Erfahrung in der Arbeit mehr als dir deine Google- und Wikipediakünste.
Sehr gefährlich.

Entscheidender Knackpunkt in unserem Fall dürfte jedoch sein, dass die Einberufung der Versammlung in der Mitgliederzeitschrift, und nicht in einer Tageszeitung, wie zum Beispiel die Rheinpfalz, erfolgt.
Es wäre interessant zu wissen, wie der zuständige Rechtspfleger hierüber denkt!
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon FCK58 » 04.12.2015, 11:39


Jaja, die Probleme mit dem bayerischen Landrecht. Was bin ich froh, das wir Pfälzer diese Bazis wieder losgeworden sind. :wink:
Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen.
Hermann Hesse



Beitragvon Mörserknecht » 04.12.2015, 11:47


pfälzer-Bayer hat geschrieben:Da hilft mir wohl meine Erfahrung in der Arbeit mehr als dir deine Google- und Wikipediakünste.
Sehr gefährlich.


Keine Sorge, ich bin noch am Lernen.
Gislason, wink emol!



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 11:51


Mörserknecht hat geschrieben:
pfälzer-Bayer hat geschrieben:Da hilft mir wohl meine Erfahrung in der Arbeit mehr als dir deine Google- und Wikipediakünste.
Sehr gefährlich.


Keine Sorge, ich bin noch am Lernen.


Lehrjahre sind keine Herrenjahre, Knecht...;)
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon JochenG » 04.12.2015, 11:52


ans75492 hat geschrieben:verstehe ich die Satzungänderungen zu Artikel 9(7) auf Seite 52/53 des Begleitheftes richtig?:

Dringlichkeitsanträge die vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen jetzt auch mit einer 2/3 Mehrheit (vorher 50%) angenommen werden. Die 2/3 Schwelle galt vorher ja nur für Anträge, die am Tage der JHV gestellt werden. Zusätzlich muss jetzt auch noch dargelegt werden, warum man den Antrag so spät eingereicht hat, muss sich also für eingereichte Anträge rechtfertigen.

Mit anderen Worten: Vorstand und Aufsichtsrat wollen den Mitgliedern erschweren Dringlichkeitsanträge für die JHV zu stellen. Dringlichkeitsanträge sind aber gerade notwendig, um auf kurzfristige Sachverhalte kurz vor der JHV zu reagieren (beispielsweise auch nach Einsicht in die Bilanzen). Es scheint, dass hier eine aktive Mitgliederbeteiligung nicht gewünscht ist.Oder wie ist diese Satzungsänderung zu interpretieren?

und ...
wkv hat geschrieben:
ans75492 hat geschrieben: Es scheint, dass hier eine aktive Mitgliederbeteiligung nicht gewünscht ist.Oder wie ist diese Satzungsänderung zu interpretieren?

Genau so.


Irgendwie seid ihr beide beim Lesen der Satzungsänderungen wohl davon ausgegangen, dass die gewählten Vertreter des Satzungsausschusses sich vor jeden Karren spannen lassen. Ansonsten wäre das Misstrauen gegenüber den "einvernehmlichen" Änderungen, also jenen in der zweiten Spalte, nicht so groß.

Aber damit es auch die verstehen, die skeptisch aber leider nicht vollständig lesen, hier ein Versuch der Erklärung. Denn in diesem Absatz sollte zum vollständigen Verständnis der Änderung auch der vorhergehende Absatz herangezogen werden.

Als dann....

Bisher - bzw. seit der letzten Änderung im Jahr 2013 - gab es folgende drei bzw. vier Arten von Mitgliedsanträgen:
  1. Satzungsänderungen
  2. Mitgliedsanträge bis 30.9.
  3. "Dringlichkeitsanträge" bis 14 Tage vor der JHV
  4. "Dringlichkeitsanträge während der JHV

Die Antragstypen 1-3 sind bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur "Behandlung" zu bestätigen, der Antragstyp 4 nur mit 2/3 Mehrheit.

Abgesehen davon, dass er Einreichungszeitpunkt 30.9. mit der 2013 geplanten Änderung des Zeitraums der JHV im Zusammenhang stand und diese letzte Änderung (Zeitraum) abgelehnt wurde und damit der 30.9. als Abgabetermin der Mitgliedsanträge "in der Luft" hing, da eine sechswöchige Frist bei einer JHV zum 15.10 (frühester Zeitpunkt) unter Umständen nicht ausreicht (je nach Lage der Wochenenden), war hier Änderungsbedarf. Somit wurde wieder auf den "alten" Abgabetermin 31.8. zurückgedreht.

Nun gab es "clevere" Mitglieder - im vergangenen Jahr lag so ein Fall mit dem Antrag auf Vorstandserklärung zum FAZ Artikel vor - die einen Antrag - nach gültiger Satzung, zwischen dem letzten Tag der Abgabe innerhalb der 14 Tage Frist und der JHV einreichten und diese "Zeit ohne Abgabemöglichkeit" bemängelten. Laut Vorstand gab es zahlreiche "Beschwerden" über diese Loch bei den Anträgen.

Nun versuche ich mal ein wenig "Aufklärungsarbeit" zum Thema Anträge, Beschlussfassung, Tagesordnung und Fristen für das Otto-Normalmitglied zu machen.

Man erinnere sich vielleicht noch an den Antrag auf der JHV 2013, wonach in die Satzung aufgenommen werden sollte, dass am Ende der Mitgliederversammlung das Betze-Lied gesungen werden soll. Dieser Antrag war nicht vor dem 31.8. eingereicht, was damals die letzte Frist für die Abgabe von Anträgen auf Satzungsänderungen war. Ebenso war dieser Antrag nicht auf der Tagesordnung vor der JHV aufgeführt.
Wir alle stimmten damals für diesen Antrag (bzw. die überwiegende Mehrheit) bis auf einmal Dr. Koll ans Mikro stürzte und darauf hinwies, dass diese Änderung bzw. diese Beschlussfassung unzulässig sei, da sie nicht in der Tagesordnung oder der Einladung aufgeführt war. Das genau ist der Knackpunkt bei Anträgen. Sie müssen dem Mitglied vor der JHV bekannt sein. Deshalb haben wir bei den ersten Sitzungen des Satzungsausschusses nach einem Lösungsweg gesucht, der a) die gesetzliche Anforderung, dass Beschlussfassungen während einer JHV im Vorfeld dem Mitglied bekannt sein müssen, damit er entscheiden kann ob er die Veranstaltung besucht oder nicht und b) den Möglichkeiten beim 1. FCK entspricht. Also erst Einladung mit Tagesordnung etc.
Damals wurde zunächst versucht, Anträge nur bis zum 31.8. zuzulassen. Das hätte bedeutet, dass Anträge auf Änderungen der Tagesordnung bzw. Beschlüsse die sich aus der Tagesordnung ergeben könnten nicht mit einem Antrag aus dem Kreis der Mitglieder gekontert werden können, da die Mitglieder die Tagesordnung erst mit der Einladung erhält und dies in der Regel nach dem 31.8. erfolgt.
Daraus leitete der Satzungsausschuss dann die Form der "Dringlichkeitsanträge" ab, da diese nachträglich auf der Tagesordnung bekanntgegeben werden können - vor der JHV - und diese Tagesordnung eben auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Da es hier auch Fristen gibt, wurde sich auf diese 14-Tage Regelung geeinigt. So kam es zu der Fassung, die aktuell in der Satzung enthalten ist und nach der auch in diesem Jahr die JHV und die Antragsbehandlung erfolgt.

Nun gab es, wie bereits erwähnt, offenbar zahlreiche Beschwerden an den Vorstand zu dieser Antragsbehandlung. Es wurde im Satzungsausschuss darüber diskutiert, wie diese einerseits gesetzliche Anforderung an das Antragswesen bei einer Mitgliederversammlung und andererseits aber durchaus wichtige Instrument für die Mitglieder unter Berücksichtigung der Termine und Fristen beim 1. FCK gelöst werden kann.

Am Ende kam dann diese Geschichte raus, die jetzt vorgestellt wird. Dabei Wurde der Artikel 9 Absatz 5 so abgefasst, dass im Grunde alle Anträge bis 14 Tage vor der JHV beim Vorstand eingereicht werden müssen. Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge zur Aufnahme eines Punktes in der Tagesordnung müssen jedoch spätestens bis 31. August beim Vorstand eingegangen sein.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen zur Gültigkeit - Änderung der Tagesordnung - durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
Ein wichtiger Teil der Neuregelung ist der letzte Unterabsatz im Absatz 5 der da lautet:
Das Recht eines jeden Mitglieds, Verfahrensanträge oder Beschlussanträge zu bereits vorhandenen Tagesordnungspunkten zu stellen, wird durch die voranstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

Das bedeutet letztlich, dass Anträge die sich auf bereits bestehende Tagesordnungspunkte beziehen und damit nicht vorab auf die Tagesordnung gebracht werden müssen (Informationspflicht Mitglied s.o.), werden von dieser Regelung (31.8.) nicht tangiert. Das bedeutet, wie bisher auch, dass Anträge von Mitgliedern bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Verein vorliegen müssen, wenn sie sich auf die bekannte Tagesordnung beziehen. So zum Beispiel aktuell die Anträge zur Einzelentlastung. Dazu gibt es heute schon den Tagesordnungspunkt "Entlastung Vorstand".

Nun gibt es noch die Dringlichkeitsanträge, also jene die - nach geplanter Änderung - zwischen dem 13. Tag vor der JHV bis einschließlich während der JHV gestellt werden können. Die sind nun Artikel 9 Abs. 6 geregelt und beschrieben. Diese haben nichts mit dem bisherigen Verfahren zu tun. Das gilt ausschließlich für Anträge die kurzfristig in die Versammlung aufgenommen werden. Diese dürfen zwar behandelt werden, wenn sie mit 2/3 Mehrheit zur Behandlung angenommen wurden, sie dürfen jedoch keinen Beschluss beinhalten. Also hier sind ausschließlich "Anträge zur Besprechung" von irgendwas angedacht.

Zum Schluss noch ein bisschen Grundsätzliches:
Anträge, die keine Beschlüsse beinhalten, also im Grunde nur Redebeiträge sind und die sich irgendwo auf der Tagesordnung unterbringen lassen (im Zweifel unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges") brauchen nicht im Vorfeld eingereicht werden. Hier reicht das Ausfüllen eines Zettels als Redebeitrag.
Wenn ein Beschluss gefasst werden soll z.B. ".. die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand empfiehlt diese möge auf die Lizenzmannschaft einwirken, dass wir in die erste Bundesliga aufsteigen", dann muss dieser Antrag auf die Tagesordnung bzw. er sollte spätestens 14 Tage vor der JHV beim Vorstand eingegangen sein, damit alle Mitglieder entscheiden können "Ja, das ist mir wichtig, da gehe ich hin".

Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich rüber gebracht und keinen fatalen Fehler in meinem pseudo-juristischen Exkurs in die Welt des Vereinsrechts.
An dieser jetzt vorgeschlagenen Regelung wurde lange gefeilt und sie wurde lange nach hinten verschoben, da wir keine "vernünftige" Regelung fanden.



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 11:52


FCK58 hat geschrieben:Jaja, die Probleme mit dem bayerischen Landrecht. Was bin ich froh, das wir Pfälzer diese Bazis wieder losgeworden sind. :wink:


Kannst du auch, du kannst dir gar nicht vorstellen, wie anders die Uhren hier ticken... :lol:
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon Mörserknecht » 04.12.2015, 11:57


pfälzer-Bayer hat geschrieben:Lehrjahre sind keine Herrenjahre, Knecht...;)


Danke, ich gebe das in der nächsten Vorlesung so weiter. :daumen:
Gislason, wink emol!



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 12:01


pfälzer-Bayer hat geschrieben:Lehrjahre sind keine Herrenjahre, Knecht...;)

Es wird ja immer besser..... :love:

Mein lieber Bajuware, was kommt dir an meiner Meinungsäusserung komisch vor...?
Vielleicht kommst du von alleine drauf.... :teufel2:



Beitragvon JochenG » 04.12.2015, 12:08


Was das Thema mit der "ODER" Definition der Einladung betrifft, hier aus dem Buch "Der eingetragene Verein" - an dem u.a. der letztes Jahr auf der JHV vorgestellte Satzungsexperte Dr. Waldner mitgewirkt hat - die entsprechende Kommentierung:
Bild
Demnach heisst es dort:
Dagegen ist die Alternative zwischen einer Form der unmittelbaren Benachrichtigung (z.B. schriftlich) und einer Form der Publikation (z.B. Tageszeitung, Verbandszeitschrift) zulässig und für Vereine, die in absehbarer Zeit mit einem größeren Mitgliederbestand rechnen, zweckmäßig.


Alle glücklich?



Beitragvon MäcDevil » 04.12.2015, 12:11


» Antrag 3 – Vorschlag Projekt „FCK-Aufstieg 2016“

Kann man den Aufstieg „beschließen“? Wohl kaum. Dennoch wird in Antrag 3 ein Problem angesprochen, das offensichtlich vielen FCK-Fans (und vielleicht auch Sponsoren?) auf den Geist geht: Schon seit Jahren setzt sich der Verein keine ambitionierten sportlichen Ziele mehr, sondern lamentiert ständig über Standortnachteile und Co. Der Antragsteller wünscht sich mehr Selbstbewusstsein seitens der Verantwortlichen, welches sich dann auch auf das Umfeld übertragen könnte: „Wir sind der FCK! Wir wollen wieder in die erste Liga!“

:daumen:-Vorschlag !
...und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir: "Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen!" ...und ich lächelte und war froh, und es kam schlimmer...!



Beitragvon pfälzer-Bayer » 04.12.2015, 12:19


JochenG hat geschrieben:Was das Thema mit der "ODER" Definition der Einladung betrifft, hier aus dem Buch "Der eingetragene Verein" - an dem u.a. der letztes Jahr auf der JHV vorgestellte Satzungsexperte Dr. Waldner mitgewirkt hat - die entsprechende Kommentierung:
[ Bild ]
Demnach heisst es dort:
Dagegen ist die Alternative zwischen einer Form der unmittelbaren Benachrichtigung (z.B. schriftlich) und einer Form der Publikation (z.B. Tageszeitung, Verbandszeitschrift) zulässig und für Vereine, die in absehbarer Zeit mit einem größeren Mitgliederbestand rechnen, zweckmäßig.


Alle glücklich?



Dr. Waldner, der im bayerischen Notariat im Übrigen als "Mastermind", aber als sehr chaotischer Typ gilt, sagt hier folgendes aus:

Eine Publikation IN DER VEREINSZEITSCHRIFT ist zulässig! Diese erhalten alle Mitglieder automatisch aufgrund ihrer Mitgliedschaft und muss von diesen nicht extra abonniert werden.

Weiter sagt er, dass nicht nur ausschließlich schriftlich eingeladen werden kann, sondern AUCH, und NICHT ODER, durch die Tageszeitung!

Das heißt ja im Umkehrschluss wieder, dass eine "Oder-Regelung" nicht möglich ist, ausser es handelt sich um die Vereinszeitung.

Berichtigen Sie mich, Herr Mörserknecht, falls Sie den Text anders verstehen als ich.
Reden ist Schweigen - Silber ist Gold.



Beitragvon wkv » 04.12.2015, 12:21


Ach, was hat Mörserknecht schon für eine Ahnung von der Juristerei, oder gar vom FCK, oder gar dem Aufsichtsrat, welcher ja einlädt.




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