ans75492 hat geschrieben:verstehe ich die Satzungänderungen zu Artikel 9(7) auf Seite 52/53 des Begleitheftes richtig?:
Dringlichkeitsanträge die vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen jetzt auch mit einer 2/3 Mehrheit (vorher 50%) angenommen werden. Die 2/3 Schwelle galt vorher ja nur für Anträge, die am Tage der JHV gestellt werden. Zusätzlich muss jetzt auch noch dargelegt werden, warum man den Antrag so spät eingereicht hat, muss sich also für eingereichte Anträge rechtfertigen.
Mit anderen Worten: Vorstand und Aufsichtsrat wollen den Mitgliedern erschweren Dringlichkeitsanträge für die JHV zu stellen. Dringlichkeitsanträge sind aber gerade notwendig, um auf kurzfristige Sachverhalte kurz vor der JHV zu reagieren (beispielsweise auch nach Einsicht in die Bilanzen). Es scheint, dass hier eine aktive Mitgliederbeteiligung nicht gewünscht ist.Oder wie ist diese Satzungsänderung zu interpretieren?
und ...
wkv hat geschrieben:ans75492 hat geschrieben: Es scheint, dass hier eine aktive Mitgliederbeteiligung nicht gewünscht ist.Oder wie ist diese Satzungsänderung zu interpretieren?
Genau so.
Irgendwie seid ihr beide beim Lesen der Satzungsänderungen wohl davon ausgegangen, dass die gewählten Vertreter des Satzungsausschusses sich vor jeden Karren spannen lassen. Ansonsten wäre das Misstrauen gegenüber den "einvernehmlichen" Änderungen, also jenen in der zweiten Spalte, nicht so groß.
Aber damit es auch die verstehen, die skeptisch aber leider nicht vollständig lesen, hier ein Versuch der Erklärung. Denn in diesem Absatz sollte zum vollständigen Verständnis der Änderung auch der vorhergehende Absatz herangezogen werden.
Als dann....
Bisher - bzw. seit der letzten Änderung im Jahr 2013 - gab es folgende drei bzw. vier Arten von Mitgliedsanträgen:
- Satzungsänderungen
- Mitgliedsanträge bis 30.9.
- "Dringlichkeitsanträge" bis 14 Tage vor der JHV
- "Dringlichkeitsanträge während der JHV
Die Antragstypen 1-3 sind bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur "Behandlung" zu bestätigen, der Antragstyp 4 nur mit 2/3 Mehrheit.
Abgesehen davon, dass er Einreichungszeitpunkt 30.9. mit der 2013 geplanten Änderung des Zeitraums der JHV im Zusammenhang stand und diese letzte Änderung (Zeitraum) abgelehnt wurde und damit der 30.9. als Abgabetermin der Mitgliedsanträge "in der Luft" hing, da eine sechswöchige Frist bei einer JHV zum 15.10 (frühester Zeitpunkt) unter Umständen nicht ausreicht (je nach Lage der Wochenenden), war hier Änderungsbedarf. Somit wurde wieder auf den "alten" Abgabetermin 31.8. zurückgedreht.
Nun gab es "clevere" Mitglieder - im vergangenen Jahr lag so ein Fall mit dem Antrag auf Vorstandserklärung zum FAZ Artikel vor - die einen Antrag - nach gültiger Satzung, zwischen dem letzten Tag der Abgabe innerhalb der 14 Tage Frist und der JHV einreichten und diese "Zeit ohne Abgabemöglichkeit" bemängelten. Laut Vorstand gab es zahlreiche "Beschwerden" über diese
Loch bei den Anträgen.
Nun versuche ich mal ein wenig "Aufklärungsarbeit" zum Thema Anträge, Beschlussfassung, Tagesordnung und Fristen für das Otto-Normalmitglied zu machen.
Man erinnere sich vielleicht noch an den Antrag auf der JHV 2013, wonach in die Satzung aufgenommen werden sollte, dass am Ende der Mitgliederversammlung das Betze-Lied gesungen werden soll. Dieser Antrag war
nicht vor dem 31.8. eingereicht, was damals die letzte Frist für die Abgabe von Anträgen auf Satzungsänderungen war. Ebenso war dieser Antrag
nicht auf der Tagesordnung
vor der JHV aufgeführt.
Wir alle stimmten damals für diesen Antrag (bzw. die überwiegende Mehrheit) bis auf einmal Dr. Koll ans Mikro stürzte und darauf hinwies, dass diese Änderung bzw. diese Beschlussfassung unzulässig sei, da sie nicht in der Tagesordnung oder der Einladung aufgeführt war. Das genau ist der Knackpunkt bei Anträgen. Sie müssen dem Mitglied
vor der JHV bekannt sein. Deshalb haben wir bei den ersten Sitzungen des Satzungsausschusses nach einem Lösungsweg gesucht, der a) die gesetzliche Anforderung, dass Beschlussfassungen während einer JHV im Vorfeld dem Mitglied bekannt sein müssen, damit er entscheiden kann ob er die Veranstaltung besucht oder nicht und b) den Möglichkeiten beim 1. FCK entspricht. Also erst Einladung mit Tagesordnung etc.
Damals wurde zunächst versucht, Anträge
nur bis zum 31.8. zuzulassen. Das hätte bedeutet, dass Anträge auf Änderungen der Tagesordnung bzw. Beschlüsse die sich aus der Tagesordnung ergeben könnten
nicht mit einem Antrag aus dem Kreis der Mitglieder gekontert werden können, da die Mitglieder die Tagesordnung erst mit der Einladung erhält und dies in der Regel nach dem 31.8. erfolgt.
Daraus leitete der Satzungsausschuss dann die Form der "Dringlichkeitsanträge" ab, da diese nachträglich auf der Tagesordnung bekanntgegeben werden können - vor der JHV - und diese Tagesordnung eben auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Da es hier auch Fristen gibt, wurde sich auf diese 14-Tage Regelung geeinigt. So kam es zu der Fassung, die aktuell in der Satzung enthalten ist und nach der auch in diesem Jahr die JHV und die Antragsbehandlung erfolgt.
Nun gab es, wie bereits erwähnt, offenbar zahlreiche Beschwerden an den Vorstand zu dieser Antragsbehandlung. Es wurde im Satzungsausschuss darüber diskutiert, wie diese einerseits gesetzliche Anforderung an das Antragswesen bei einer Mitgliederversammlung und andererseits aber durchaus wichtige Instrument für die Mitglieder unter Berücksichtigung der Termine und Fristen beim 1. FCK gelöst werden kann.
Am Ende kam dann diese Geschichte raus, die jetzt vorgestellt wird. Dabei Wurde der Artikel 9 Absatz 5 so abgefasst, dass im Grunde
alle Anträge
bis 14 Tage vor der JHV beim Vorstand eingereicht werden müssen. Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge zur Aufnahme eines Punktes in der Tagesordnung müssen jedoch spätestens bis 31. August beim Vorstand eingegangen sein.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen zur Gültigkeit - Änderung der Tagesordnung - durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
Ein wichtiger Teil der Neuregelung ist der letzte Unterabsatz im Absatz 5 der da lautet:
Das Recht eines jeden Mitglieds, Verfahrensanträge oder Beschlussanträge zu bereits vorhandenen Tagesordnungspunkten zu stellen, wird durch die voranstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
Das bedeutet letztlich, dass Anträge die sich auf
bereits bestehende Tagesordnungspunkte beziehen und damit
nicht vorab auf die Tagesordnung gebracht werden müssen (Informationspflicht Mitglied s.o.), werden von dieser Regelung (31.8.) nicht tangiert. Das bedeutet, wie bisher auch, dass Anträge von Mitgliedern bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Verein vorliegen müssen, wenn sie sich auf die bekannte Tagesordnung beziehen. So zum Beispiel aktuell die Anträge zur Einzelentlastung. Dazu gibt es heute schon den Tagesordnungspunkt "Entlastung Vorstand".
Nun gibt es noch die
Dringlichkeitsanträge, also jene die - nach geplanter Änderung - zwischen dem 13. Tag vor der JHV bis einschließlich während der JHV gestellt werden können. Die sind nun Artikel 9 Abs. 6 geregelt und beschrieben. Diese haben nichts mit dem bisherigen Verfahren zu tun. Das gilt ausschließlich für Anträge die kurzfristig in die Versammlung aufgenommen werden. Diese dürfen zwar
behandelt werden, wenn sie mit 2/3 Mehrheit zur Behandlung angenommen wurden, sie dürfen jedoch
keinen Beschluss beinhalten. Also hier sind ausschließlich "Anträge zur Besprechung" von irgendwas angedacht.
Zum Schluss noch ein bisschen Grundsätzliches:
Anträge, die
keine Beschlüsse beinhalten, also im Grunde nur Redebeiträge sind und die sich irgendwo auf der Tagesordnung unterbringen lassen (im Zweifel unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges") brauchen nicht im Vorfeld eingereicht werden. Hier reicht das Ausfüllen eines Zettels als Redebeitrag.
Wenn ein Beschluss gefasst werden soll z.B. ".. die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand empfiehlt diese möge auf die Lizenzmannschaft einwirken, dass wir in die erste Bundesliga aufsteigen", dann muss dieser Antrag auf die Tagesordnung bzw. er sollte spätestens 14 Tage vor der JHV beim Vorstand eingegangen sein, damit alle Mitglieder entscheiden können "Ja, das ist mir wichtig, da gehe ich hin".
Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich rüber gebracht und keinen fatalen Fehler in meinem pseudo-juristischen Exkurs in die Welt des Vereinsrechts.
An dieser jetzt vorgeschlagenen Regelung wurde lange gefeilt und sie wurde lange nach hinten verschoben, da wir keine "vernünftige" Regelung fanden.