Quelle DFB Verbandsrecht „Rote Karte und dann…“Welchen Strafrahmen gibt es für die Tätlichkeit?
Der Tätlichkeit entspricht in den Fußballregeln das dort genannte "gewaltsame Spiel" (Regel 12 Nummer 2). Eine Tätlichkeit ist gegeben, wenn der Spieler gewollt mit körperlicher Gewalt gegen einen Gegner vorgeht. Treten, Schlagen, Stoßen, Beißen und Spucken sind typische Vergehen. Strafandrohung: von mindestens sechs Wochen bis zu sechs Monaten. Bei Tätlichkeiten bestehen Milderungsmöglichkeiten. Wenn gegen den Spieler unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung durch den Gegenspieler begangen wurde, wird die Mindeststrafe in der Regel auf drei Spiele herabgesetzt. Das gilt genauso, wenn ein leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt. Beide Milderungsmöglichkeiten können auch zusammen greifen, dann wird die Mindestsperre grundsätzlich auf zwei Spiele reduziert.
TeufelsKueche hat geschrieben:Ich wundere mich hier über die so eindeutige Auslegung.
Aus meiner Sicht wird Tourè zwar ebenso mindestens gelbwürdig angerempelt, aber seine Reaktion ist ein klarer Schlag und damit eine Tätlichkeit. In jeder anderen Sportart wird mit der Aktion deine Saison beendet, selbst am 5.Spieltag.
Ein bisschen Vorbild muss schon sein.
Und dass sich nervigerweise im Fußball jeder bei jeder Berührung auf dem Rasen krümmt ist auch nicht neu. Wir haben ja da auch die ein oder andere Theatralik im Kader.
Die Rudelbildung im Anschluss sah übrigens im Stadion heftig aus. Im Fernsehen habe ich sie nicht gefunden. Meine Wahrnehmung war auch hier, dass unser 3-Tore-Mann ordentlich zugelangt hat.
Wenigstens kam so nochmal Stimmung in die Bude!

Braucht sich hier niemand mit lächerlich, maximal Gelb etc. aufregen.Welchen Strafrahmen gibt es für die Tätlichkeit?
Der Tätlichkeit entspricht in den Fußballregeln das dort genannte "gewaltsame Spiel" (Regel 12 Nummer 2). Eine Tätlichkeit ist gegeben, wenn der Spieler gewollt mit körperlicher Gewalt gegen einen Gegner vorgeht. Treten, Schlagen, Stoßen, Beißen und Spucken sind typische Vergehen. Strafandrohung: von mindestens sechs Wochen bis zu sechs Monaten. Bei Tätlichkeiten bestehen Milderungsmöglichkeiten. Wenn gegen den Spieler unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung durch den Gegenspieler begangen wurde, wird die Mindeststrafe in der Regel auf drei Spiele herabgesetzt. Das gilt genauso, wenn ein leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt. Beide Milderungsmöglichkeiten können auch zusammen greifen, dann wird die Mindestsperre grundsätzlich auf zwei Spiele reduziert.
Ich habe da mal eine Frage zum Verständnis. Im Regelwerk ist ja die Rede von 6 Wochen (Wochen - nicht Spiele) Mindestmaß, die auf 3 Spiele reduziert werden können. Da ja jetzt Sommerpause ist, wären die 6 Wochen ja zu verschmerzen gewesen. Allerdings wird uns doch jetzt daraus ein Strick gedreht, wenn man die 6 Wochen auf 3 Spiele reduziert?! Oder hab ich da etwas verpeilt?roterteufel81 hat geschrieben:Touré ist angerempelt worden und NUR mit der Absicht es dem Braunschweiger heimzuzahlen zu ihm hin, um den Ellbogen waagerecht auszufahren und ihn umzurempeln.
Und das ist der Knackpunkt.
Das ist als mindestens der Versuch einer Tätlichkeit zu werten. Und auch der Versuch ist gemäß Regelwerk zurecht mit Rot zu ahnden.
Das war eine große Dummheit von Touré, die zurecht mit Platzverweis und 3 Spielen Sperre, was die Mindeststrafe laut Regelwerk ist, aber auch nur weil der Gegner auch gefoult hat, zu ahnden. Der ohne Gegnerfoul ist die Mindeststrafe 6 Wochen.
Quelle DFB Verbandsrecht „Rote Karte und dann…“Welchen Strafrahmen gibt es für die Tätlichkeit?
Der Tätlichkeit entspricht in den Fußballregeln das dort genannte "gewaltsame Spiel" (Regel 12 Nummer 2). Eine Tätlichkeit ist gegeben, wenn der Spieler gewollt mit körperlicher Gewalt gegen einen Gegner vorgeht. Treten, Schlagen, Stoßen, Beißen und Spucken sind typische Vergehen. Strafandrohung: von mindestens sechs Wochen bis zu sechs Monaten. Bei Tätlichkeiten bestehen Milderungsmöglichkeiten. Wenn gegen den Spieler unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung durch den Gegenspieler begangen wurde, wird die Mindeststrafe in der Regel auf drei Spiele herabgesetzt. Das gilt genauso, wenn ein leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt. Beide Milderungsmöglichkeiten können auch zusammen greifen, dann wird die Mindestsperre grundsätzlich auf zwei Spiele reduziert.
Braucht sich hier niemand mit lächerlich, maximal Gelb etc. aufregen.
Einfach nüchtern ohne FCK Brille nach Regelwerk ansehen.
Zu dem Ergebnis kam ich auch nach eigener Ansicht des Re-Live auf Sky.
Und auch hier noch mal ab 04:55 Minuten. Einfach mal Ellbogen raus und mit ner Ausholbewegung Richtung Braunschweiger Spieler:
youtube - Sport1 Zusammenfassung 1. FC Kaiserslautern - Eintracht Braunschweig
§8
Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
1. Bei Bundesspielen gelten für Spieler unter anderem folgende Strafen:
c) für Tätlichkeiten gegen Gegner oder andere bei dem Spiel anwesende Personen Sperre von sechs Wochen bis zu sechs Monate; wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder in einem leichteren Fall der Tätlichkeit Sperre von mindestens drei Wochen; bei Vorliegen beider Milderungsgründe Sperre von mindestens zwei Wochen;
Quelle: DFB Rechts- und Verfahrensordung5. Anstelle der in Nrn.1. bis 3. genannten Strafen kann auch auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Kalendertagen oder von Pflichtspielen erkannt werden. In letzterem Fall kann daneben für eine festzulegende Zeitdauer auch eine Sperre für andere Spiele ausgesprochen werden.
Eine Strafandrohung von einer Woche entspricht einer Sperre für ein Pflichtspiel. Pflichtspiele sind Spiele des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist. Bei schwerwiegenden Sportverfehlungen ist die Sperre für Pflichtspiele in allen Wettbewerben des DFB und seiner Mitgliedsverbände und für Freundschaftsspiele auszusprechen. Noch nicht verbüßte Sperren für Vereinspokalspiele des Deutschen Fußball-Bundes auf DFB-Ebene verfallen nach Ablauf der übernächsten Spielzeit.
Bei Feldverweisen in Freundschaftsspielen kann, wenn kein schwerwiegender Fall vorliegt, die Sperre für eine bestimmte Zahl von Freundschaftsspielen ausgesprochen werden.