Dagobert hat geschrieben:Ob der Klub die Strafe nun auf die Täter umlegen kann ist mehr als fragwürdig. Wenn ich einer der Täter wäre, würde ich auf alle Fälle rechtlichen Beistand nehmen!
Ob Kuntz das vor Wochen angekündigt hatte ist egal, wenn es rechtlich nicht festgelegt ist.
Jedoch wird auf der Rückseite einer Eintrittskarte daraufhingewiesen, dass man mit Betreten des Stadionbereiches sich der ATGB und der Stadionodnung unterwirft.
In der ATGB steht unter 10.4 folgendes:
"10.4 Bei Verstößen gegen Ziffer 10.1 a) – i) dieser ATGB kann der FCK die Zahlung einer
angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 EUR verlangen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der FCK das Recht
vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb
auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/
oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten."
In 10.1 wird das Verhalten im Stadion genauer erläutert.
Die zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen werden in dem Fall wohl Hausfriedensbruch sein.
Das ist aber getrennt von der Strafe des DFB zu betrachten.
Wirklich interessanter Stoff, über den man wohl seinen Dr. jur. machen könnte.
Meine bescheidene persönliche Meinung: Wer Schei*e baut, muss dafür gerade stehen!
Rechtlich ist das jedoch nicht immer der Fall.
Gruß Dagobert
ATGB des 1.FCK:
http://www.fck-ticketshop.de/ticketing/ ... fbogen.pdf
10.f es untersagt ist, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen: Waffen, Sachen, die als
Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, ätzenden und leicht entzündbare
Substanzen, Flaschen, Dosen, Becher, Krüge, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen,
Bengalische Feuer, sperrigen Gegenstände, alkoholische Getränke, illegale Drogen, Tiere
oder sonstige Gegenstände, wenn sie geeignet sind, die anderen Besucher, Spieler oder
Offizielle unangemessen zu beeinträchtigen.
Da bereits das führen untersagt ist und man sich mit den ATGB bereits bei Erwerb bzw. Eintritt ins Stadion einverstanden erklärt, kann die Vertragsstrafe wohl direkt gegen den Verursacher verhängt werden. Die 2500 € währen wohl weg. Die Schadensersatzansprüche bleiben von dieser unberührt und da dem FCK ein messbarer Schaden von min 12000 € Euro, in Form einer Strafe aufgrund der Ligazugehörigkeit, entstanden ist, kann dieser Seitens des FCK zivilrechtlich eingeklagt werden.
Jetzt fangen wir mal an zu doktorn (in Jura).

Die 12000€ Strafe sind auf mehrere Vorkommnisse in min 2 Spielen als Strafe verhängt worden.
Wie hoch ein Teil der Strafe für welches Spiel ist, wird wohl aufgrund der Willkürlichkeit bei Festlegung der Strafe, nicht direkt nachvollziehbar sein. Somit kann der Schadensersatzanspruch auch nicht an verschiedene Personen aufgeteilt werden. Und jetzt führen wir die Sache fort:
Ein Teil der Strafe bezieht sich auf das Auswärtsspiel in Offenbacher-Vorstadt. Geht der Auswärtsfahrer einen Vertrag mit dem FCK ein oder mit einer Auswärtskarte von gegnerischen Verein nur einen Vertrag mit diesem Verein (in unserem Fall Eintracht Frankfurt). Wenn kein Vertrag mit dem FCK zustande gekommen ist, kann die in 10.4 angedrohte Vertragsstrafe auch nicht verhängt werden. Die Forderung des Schadensersatzes kann unter dem Punkt eines Vertrages und gültiger ATGB nicht mehr aufgebaut werden. … ein nicht uninteressantes Thema

(doppelte Verneinung wie bei „im Stadion hüpft nur einer nicht, die Lautrer sind es nicht“)
Fazit: Hast recht man könnte mit diesem Stoff den Dr. in Jura (auch ohne Copy and Paste) schreiben.