Lux-Teufel88 hat geschrieben:meines erachtens hat der fck eine schuld dran, wenn fans bengalische feuer im gästeblock zünden..da müsste das heimteam beschuldet und bestraft werden, denn sie kontrollieren die eingänge net,und ermöglichen diesen idioten bengalische feuer mit ins stadion innere zu nehmen!
Na dann...
- Ausziehen
- Bücken
- Backen auseinander ziehen
- Dann durchs Röntgen
- Für Damen einen "Stuhl"...
Schon mal so ein Ding gesehen ?
scheissFCKöln hat geschrieben:Wenn das ja alles Verbrecher sind, warum landen die nicht vor einem ordentlichen Gericht? Wo gibt´s denn sowas, das da irgendwelche Typen im stillen Kämmerlein ohne Sinn und Verstand Geldstrafen aussprechen dürfen, die jeglichen Bezug zum Vorwurf vermissen lassen? Ich sag´ja: der Staat im Staat.
Na ja. Zu kurz gedacht. Der DFB ist VERANSTALTER. ER bestimmt die Regeln, die Satzung, die Strafen, und der DFB ist der Verbund der Fußballvereine, die ihm angeschlossen sind. Ergo auch der FCK. Und der FCK wäre nicht gezwungen, sich dem Spielbetrieb des DFB anzuschließen. Eigener Verband, eigener Spielbetrieb, eigene Regeln.
Und du machst (davon gehe ich mal aus) daheim auch DEINE Regeln, und wer sie nicht befolgt, darf dein Haus verlassen.
Ist das gleiche. Abbrennen von Pyros ist eine Straftat, dafür kommt der Staat als strafendes Organ in Frage. Zusätzlich ist es ein Verstoß gegen die Stadionordnung und die Regeln des DFB, dafür straft der Verband.
So weit die rechtliche Seite. Das die Verfahrensweise nicht gerecht ist, darüber sind wir uns ja einig. Wenn mein Cousin in meinem Haus dem Nachbarn eine drückt, hab ja auch nicht ICH die Strafe an der Backe.
Aber dem DFB ist's egal.
Nun ist die Strafe aber willkürlich gewählt. Es gibt keinen festgelegt und einsehbaren Strafenkatalog. Die Willkür bei der Strafenfestgelegung wurde ja gerade erst bei St. Pauli eindrucksvoll bewiesen, bei der die Strafe trotz Präzedenzfall (Stuttgarter Kickers)
anders als ursprünglich empfohlen, ausfiel.
Ich persönlich glaube nicht, dass eine frei wählbare Strafe vor einem ordentlichen Gericht Bestand hätte.
Dagobert, das ist ein fataler Trugschluss. Der DFB hat eine Satzung, aufgrund derer die Vereine dem Verband beigetreten sind. Dort ist geregelt, welche Strafen auszusprechen möglich sind.
http://www.dfb.de/uploads/media/07_Rech ... ung_02.pdf
§ 7
Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften in einzelnen Fällen
1. Bei Bundesspielen gelten für Vereine und Tochtergesellschaften unter
anderem
folgenge Strafen:
..........
d) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten
oder des Gegners Geldstrafe bis zu € 100.000,00;
e) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu
€ 100.000,00;
3. Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine Spielaustragung unter Ausschluss
der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies aus besonderen
Gründen zweckmäßig erscheint.
4. Bei Vergehen, die mit einer höheren Geldstrafe als € 2.500,00 bedroht sind,
kann in schwerwiegenden Fällen an Stelle oder neben der Geldstrafe eine
weitergehende Strafe nach § 44 der Satzung des DFB verhängt werden.
Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit.
5. Die Strafbestimmungen der Nr.1. finden sinngemäße Anwendung auch
auf Mitgliedsverbände, die mit ihren Mannschaften an Bundesspielen teilnehmen.
Somit ist geregelt, welche Strafen anzuwenden sind.
In der Satzung des DFB steht es auch....
http://www.dfb.de/uploads/media/02_Satzung_01.pdf
Unter § 44 Abs. 2 findet man folgendes:
Als Strafen sind zulässig:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu € 100.000,00,
im Übrigen bis zu € 250.000,00,
d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen,
e) Verbot auf Zeit – längstens drei Jahre – oder Dauer, ein Amt im DFB,
seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und Kapitalgesellschaften
zu bekleiden,
f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf
Dauer,
g) Ausschluss auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer,
h) Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des DFB einschließlich
Lizenzentzug,
i) Verbot – bis zu fünf Spiele – sich während eines oder mehrerer Spiele
im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten,
j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit – längstens drei Jahre – oder
auf Dauer,
k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit,
l) Aberkennung von Punkten,
m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse.
3. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem sind
erzieherische Maßnahmen zulässig (z. B. Auflagen und Bußen).
Es ist alles geregelt, und der Verein hat mit der Teilnahme am Spielbetrieb die Regeln anerkannt. Das alles kann man auch einsehen beim DFB.
Wo jetzt die Rechtsunsicherheit der Gerichtsbarkeit des DFB sein soll, man möge es mir erklären.
Sorry für den langen Post, ich dachte mir, mal etwas Fakten an die Sache zu bringen.