Über Entlastung von Vorständen und Aufsichtsräten von Vereinen, deren Verweigerung oder sogar Pflicht, sowie die Konsequenzen daraus, gibt einen ganzen Bücherschrank von Kommentaren und Entscheidungen in der Rechtsliteratur, da die Deutschen, neben Gerichtshanseln auch Vereinsmeier sind.
In erster Linie ist es erst einmal eine Frage des Zivilrechts, d.h. der Staatanwalt wird da nicht tätig, erst wenn es sich um Strafrechtsfälle handelt - und da auch erst mal um ein Offizialdelikt, schreitet die Staatsanwaltschaft zur Tat und - auch da muss sie einen Anfangsverdacht haben. Soviel zur Werthaltigkeit des Daachdieb'schen Arguments.
Eine begründete Strafanzeige eines Mitglieds oder der Hinweis auf einen Anfangsverdacht könnte zur Zeit nur der aktuelle Vorstand oder der Aufsichtsrat geben, da nur er die Zahlen und ggf. auch die dahinter liegenden Geschäftsvorfälle kennt.
Mit der JHV bzw. der Bilanzveröffentlichung wissen dann die Mitglieder etwas mehr und könnten selber tätig werden.
Grundsätzlich gilt:
Vorstandsmitglieder sind für ihre Entscheidungen und Tätigkeiten persönlich haftbar, wenn sie zu einem Schaden geführt haben. Dies gilt im Innen und Außenverhältnis. Deshalb gibt es Amtshaftpflicht Versicherungen.
vergl.
http://www.kanzleiweber.com/haftung-ver ... stand.htmlAus dieser Haftung kann sie eine Entlastung, wie das Wort schon sagt "entlasten", aber auch nur dann, wenn die Umstände zum Zeitpunkt der Entlastung den Vereinsmitgliedern bekannt waren.
Grob fahrlässige oder strafrechtlich relevante Taten sind übrigens nicht entlastungsfähig.
D.h. hat Vorstand X mit seinem Dienstwagen im Suff ein Telefonhäuschen umgefahren, hilft ihm eine Entlastung nix, da muss er selbst dafür grade stehen, ebenso natürlich für die Strafe und den Führerscheinentzug. Das gleiche gilt natürlich auch für die Veruntreuung von Vereinsgeldern oder die Vorteilsannahme oder Gewährung.
Allerdings ist sowas etwas schwieriger nachzuweisen, als ein umgefahrenes Telefonhäuschen.
Ich habe allerdings nicht viel Hoffnung auf die große Aufklärung von irgendwelchen "Betrugsszenarien" und deren Abstrafung durch Nichtentlastung, denn Mitglieder die Atze, Jäggi, Göbel oder Bauckhage entlastet haben, werden auch Kuntz & Co entlasten.
Dennoch wird es bei der JHV einige Fragen zu klären geben. Da ist zum einen die Frage nach der Differenz zwischen der positiven Zwischenbilanz von Grünewalt zum 31.12.15 und dem schon bekannten Millionenverlust zum Ende des Geschäftsjahres 15/16. Immerhin hat die letzte Bilanz des Herrn Grünewalt uns eine Lizenz ohne Auflagen beschert, wenn sie aber - sagen wir es positiv - aufgehübscht war - und in der Größenordnung von 2 bis 4 Millionen (das. hängt von den Zahlen der noch nicht veröffentlichen Bilanz ab), dann wird der Bumerang aus der DFL Zentrale heftig.
Bei der Betzeanleihe sind die Mitglieder erst einmal außen vor, die ausschließliche Verwendung für das NLZ ist ein Soll und kein Muss. Da sollten sich die Anleger mal bitte zuerst drum kümmern und da haben sie das Problem, das bis jetzt noch kein Schaden eingetreten ist.
Übrigens: Entlastet wird nur der Vorstand (Gries und Klatt) und der Aufsichtsrat, für den Zeitraum des Geschäftsjahres 2015/2016 d.h. bis zum 30.06.2016 und da waren die neuen "verletzten" Spieler noch nicht verpflichtet und Korkut hatte noch keinen Vertrag. Über Stöver wird so oder so nicht abgestimmt.
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Ergänzung:
Die Entlastung bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2015/16 mit Beginn am 1.7.15 und Ende am 30.6.2016.
Entlastung ist zu beantragen für
- Klatt und Gries mit Beginn ihrer Amtszeit 2016 im April bzw. Mai 2016
- Kuntz für 2015/2016 bis zu seinem Ausscheiden im Mai 2016
- Grünewalt für 2015/16 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.03.2016
- Für die Aufsichtsratsmitglieder Riesenkampff, Abel, Frenger Theis für 2015/16.
- Für Prof. Rombach bis zum Dezember 2015
- für Jürgen Kind ab Dez.2015.