Viele haben sich ja schon vorab über die Mitgliederversammlung ausgelassen und fordern von Neuwahlen bis hin zu Beschlüssen zu Einstellungen und organisatorischen Änderungen so einiges. Einige Menschen aus dem Forum haben mich gebeten, so ein paar paar Punkte aufzugreifen und klarzustellen, was geht, was nicht und warum.
Ich bin kein Jurist, aber juristisch geschult und habe so manche Schlacht in Gremien und Vereinen schon geschlagen. Von daher gehe ich an die Sache als wissender Laie ran, ausdrücklich das hier ist kein Gutachten.
Vorausschicken sollte man, für alle Vereinsangelegenheiten ist erst einmal die Satzung des 1.FCK Grundlage. http://www.der-betze-brennt.de/verein/v ... atzung.php
Leider ist der Ablauf einer Außerordentlichen Versammlung nur in wenigen Punkten konkret beschrieben, sodass zum einen auf die Regeln einer "ordentlichen" MV verwiesen werden muss, bzw. nach dem Ausschlußprinzip gilt, wo Vorgehensweisen und Beschlüsse anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, da kann auch die AOMV nicht kurzfristig eingreifen, es sei denn sie veranlasst eine Satzungsänderung.
Hinzu kommt, daß es eine Geschäftsordnung für diese Versammlung meines Wissens nicht gibt.
Grundsätzlich kann eine AOMV, die den Bestimmungen gemäß einberufen ist (Art 5.9), alle Punkte behandeln, die auf der Tagesordnung angegeben sind.
Mitglieder können lt. Satzung Anträge für die Tagesordnung bis 10 Tage vor der Sitzung einreichen, der Vorstand und der Aufsichtsrat immer, ohne Zeitlimit. Die Anträge müssen von der Versammlung zur Tagesordnung zugelassen werden. (Art. 9.6)
… Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen. Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird. http://www.fck.de/de/der-fck/vereinsstruktur/stand.html
Wir werden also die erste Diskussion schon haben, wenn es um die Tagesordnung geht, denn nur was explizit dort draufsteht, kann behandelt werden. Zudem gibt es noch einen Rechtsvorbehalt aus § 32 BGB. Gemäß § 32 BGB sind die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nur gültig, wenn den Mitgliedern der Gegenstand des Beschlusses bei der Einberufung mitgeteilt wurde.
Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BGB nichtig.
In der Entscheidung BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05 hat der BGH einen Beschluss einer Mitgliederversammlung für nichtig erklärt, da in der Einladung nur der Tagungsordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" angegeben worden war, obwohl tatsächlich über einen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte. Die Mitglieder sollten nämlich nicht nur einen "Grundsatzbeschluss" über einen künftigen Verkauf treffen, sondern einer konkreten Veräußerung zustimmen.
Diese Pflicht zu Detaillierung könnte beispielsweise wichtig werden, wenn es einen Antrag auf einen Investor gibt, Verwertung des Stadionnamens oder andere bedeutende wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden müssen. Zum Beispiel die Absegnung eines konkreten Finanzplans für die 2. Liga. (Hier gilt es die Tagesordnung abzuwarten)
Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
Sind zum Versammlungsablauf in den Vereinsdokumenten keine Bestimmungen zu finden, muss in
der jeweiligen Mitgliederversammlung der Ablauf (Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Redezeit,
Rednerliste, Abstimmung) festgelegt werden.
(vergl. Fragen zum Vereinsrecht -Mitgliederversammlung-
http://www.blsv.de/fileadmin/user_uploa ... mmlung.pdf)
Kommen wir nun zu den meistgefragten Themen:
ist eine Abwahl oder Bestätigung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates überhaupt möglich, kann die Satzung geändert werden?
1. Satzungsänderungen,
sind meines Erachtens der JHV vorbehalten. Satz 1, Teil 2 des Art. 9.6 ist hier sehr eindeutig!
(6) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zehn Kalendertage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, wobei Anträge auf Satzungsänderung anlässlich der Jahreshauptversammlung bis zum 30.08. des jeweiligen Jahres gestellt werden müssen.
http://www.fck.de/de/der-fck/vereinsstruktur/stand.html
2. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
Auch dies erscheint mir nicht möglich, da die Mitgliederversammlung den Vorstand nicht wählt, sondern dieser vom Aufsichtsrat berufen wird.
3. Entlastung
Anträge auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sind möglich und sollten zumindest vor der 10 Tagesfrist von den Mitgliedern gestellt werden. Auf einer JHV gehören sie satzungsgemäß zu den Tagesordnungspunkten, werden aber für eine AO nicht gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen.
Art 10:
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Entlastung des Aufsichtsrates;
f) für den Fall der Nichtentlastung des Aufsichtsrates: Abwahl und Neuwahl des Aufsichtsrates
<http://www.fck.de/de/der-fck/vereinsstruktur/stand.html>
Zur Entlastung und Abwahl des Aufsichtsrates ist Art.16, 9 sehr detailliert.
Zunächst muss dem AR -Mitglied oder dem AR als Gesamtheit die Entlastung versagt werden.
Meiner Meinung nach reicht es, das Prozedere (ob Einzelabstimmung oder als Organ) in der Versammlung festzulegen. Beantragt ein Mitglied die Einzelabstimmung ist über jedes Mitglied des AR so oder so einzeln abzustimmen (Art 16.9 b).
Hat die Versammlung den- oder einen einzelnen- Aufsichtsrat nicht entlastet, dann kann er zur Abwahl gestellt werden.
Für den weiteren Ablauf kommt es darauf an, wie viele Mitglieder abgewählt werden.
Ist es der AR komplett, dann wird eine erneute AOMV ohne spezielle Ladung einberufen nach mindestens 3, maximal 4 Wochen und ein neuer Aufsichtsrat gewählt.
Sind es nur einzelne, dann kommt die Nachrückerregel zum Tragen, bzw. die Neuwahl nach der Mindestmitgliederregel.
Eine Zustimmung zu der Handlung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, auch für zukünftige Handlungen ist in der Satzung nicht vorgesehen und hat auch wohl keine rechtliche Bindung.
Was allerdings geht ist eine Entlastung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates als so eine Art Vertrauensabstimmung zu fordern.
Diese Entlastung hat aber nur indirekt rechtliche Konsequenzen.
Die Nichtentlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat würde dann weitere Vorgehensweisen eröffnen.
Beim Vorstand würde erst einmal nichts geschehen, denn eine Abberufung kann nur der Aufsichtsrat vornehmen und der hat kein imperatives Mandat. Es würde aber einfacher sein juristische Maßnahmen einzuleiten (Veruntreuung, Betrug, Vorteilsnahme, Regress), aber auch gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern, da jeder einzelne für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit den Mitgliedern haftet.
Ich weise hier explizit auf die Wahrnehmung von Rechtsgeschäften durch den Vorstand und die Genehmigung durch den Aufsichtsrat hin. Art.16.5 b) Satz 4:
Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
- Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre und € 20.000,— überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,— haben. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen. Die erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates sind schriftlich einzuholen.
http://www.fck.de/de/der-fck/vereinsstruktur/stand.html>
Wenn ein derartiges Rechtsgeschäft getätigt wird, stellt die Nichtbeachtung dieser Vorschrift eine grobe Fahrlässigkeit, bzw. Vorsatz von Vorstand und Aufsichtsrat dar.
Dies würde beim Vorstand für eine fristlose Entlassung, zumindest im Wiederholungsfalle auch für „nicht nachteilige Rechtgeschäfte“ reichen.
Im Falle des Aufsichtsrates könnte dieser zum Schadensersatz herangezogen werden.
