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Stadion

Stadionordnung des Fritz-Walter-Stadions

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Widmung
§ 3 - Aufenthalt
§ 4 - Eingangskontrollen
§ 5 - Verhalten in den Stadionanlagen
§ 6 - Verbote
§ 7 - Haftung
§ 8 - Zuwiderhandlungen

Diese Stadionordnung für das Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg findet bei allen Veranstaltungen des 1. FC Kaiserslautern e.V., sei es auf den 1. FCK-Sportanlagen, in den Gastronomie- und Tagungsräumen, auf den Nebenplätzen des Fritz-Walter-Stadions oder auf sonstigen vereinseigenen Anlagen und Räumlichkeiten Anwendung.

§ 1 - Geltungsbereich

Die Stadionordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung zum Fritz-Walter-Stadion und gilt für das gesamte zum Stadion gehörende Gelände.

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§ 2 - Widmung

(2.1) Das Fritz-Walter-Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

(2.2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

(2.3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

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§ 3 - Aufenthalt

(3.1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Fritz-Walter-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes bzw. WR-Security vorzuweisen.

(3.2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3.3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen dürfen nur die Bereiche genutzt, besucht und betreten werden, die geöffnet sind oder durch Kennzeichnung betreten werden dürfen.

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§ 4 - Eingangskontrollen

(4.1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst bzw. WR-Security seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(4.2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst bzw. WR-Security ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(4.3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

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§ 5 - Verhalten in den Stadionanlagen

(5.1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

(5.2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes bzw. WR-Security, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(5.3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, des Kontroll- und Ordnungsdienstes bzw. WR-Security andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken/Tribünenbereiche - einzunehmen.

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§ 6 - Verbote

(6.1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  1. rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial;
  2. Waffen jeder Art;
  3. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
  5. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Styroporblöcke, Reisekoffer, Rucksäcke;
  7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
  9. mechanisch betriebene Lärminstrumente;
  10. alkoholische Getränke aller Art;
  11. Tiere;
  12. Laser-Pointer.

(6.2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  1. rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
  2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
  4. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
  6. ohne Erlaubnis des 1. FC Kaiserslautern e.V. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

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§ 7 - Haftung

(7.1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auch eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der 1. FC Kaiserslautern e.V. nicht.

(7.2) Unfälle oder Schäden sind dem 1. FC Kaiserslautern e.V. unverzüglich zu melden.

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§ 8 - Zuwiderhandlungen

(8.1) Bei schweren Verstößen gegen die Stadionordnung oder bei Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

(8.2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(8.3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung bis eine Stunde nach Spiel zurückgegeben.

(8.4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes, also des 1. FC Kaiserslautern e.V., bleiben unberührt.

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Diese Stadionordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(Stand: 6. April 2000)

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