SEAN hat geschrieben:Dazu ne kurze Frage. Wenn der AR komplett abgewählt worden wäre, hätte man dann auch nach der Reihenfolge der letzten Wahl aufgefüllt, oder ist dann eine Neuwahl von allen zwingend notwendig. Also gibt es eine Begrenzung für Nachrücker?
Zunächst einmal ist die Begrenzung der Nachrücker in dem Zitat mit der zweiten Strichzeile definiert. Es gibt, laut unserer Satzung, fünf AR-Mitglieder plus drei Nachrücker - unabhängig von "geborenen" Rechten und kopierten Mitgliedern im Aufsichtsrat. Insgesamt darf es - laut aktueller Satzung - höchstens neun Mitglieder geben.
Nun zur Frage der kompletten Abwahl...
Wenn der komplette Aufsichtsrat abgewählt worden wäre, dann hätte eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Aufsichtsrats" innerhalb von frühestens drei, spätestens vier Wochen nach dem 12.12. stattfinden müssen.
Es ist aber ein wenig "komplexer".
Wäre der gesamte Aufsichtsrat, so wie Prof. Rombach,
zurückgetreten, dann wären alle Nachrücker aktiv geworden.
Wäre der Aufsichtsrat danach noch beschlussfähig gewesen - drei AR-Mitglieder reichen dazu im aktuellen Fall - dann hätte man entweder eine aoMV oder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Nachrücker neu wählen müssen.
Also entweder "Abwahl" komplett, dann aoMV für Neuwahl innerhalb drei maximal vier Wochen, Rücktritt -> Nachrücker, wenn dann noch beschlussfähig, Neuwahl von Nachrückern bei aoMV oder nächster JHV.