Miller90 hat geschrieben:Hat Herr Wüst nicht erst seine Meinung geändert als Herr Klatt gesagt hat er würde morgen Insolvenz anmelden sollte nicht für das Angebot von Becca gestimmt werden?
Ist das so? Das habe ich scheinbar bisher überlesen?! Das wäre ja durchaus ein interessantes Detail...
TeufelXXL hat geschrieben:Bei der Einberufung für eine AOMV ist die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben. Und dann werden auch nur diese Themen behandelt.
Wenn eine AOMV für eine Satzungsänderung einberufen wird, ist nix mit Großreinemachen, abwählen des AR und Anträge stellen usw. auch wenn das vielen hier nicht passt.
Doch, Teufelchen. Wenn die Punkte auf der Tagesordnung landen, dann sehr wohl.

Dafür sorgen kann dann nicht nur das einberufende Organ (in diesem Falle der Vereinsrat), sondern auch die Miglieder. Auch wenn es manchen hier vielleicht nicht passt .
Kleiner Ausflug in die Vereinssatzung:
ART. 11 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich unter Wahrung der Vorschriften von Art. 9 Abs. 3 und 4 einzuberufen:
a) auf Beschluss entweder des Vorstandes oder des Vereinsrates oder des Aufsichtsrates, wobei die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben ist;
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 600 ordentlichen Mitgliedern, der die zu behandelnde Tagesordnung angeben muss und an den Vorstand zu richten ist; sinkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter 2000, so genügen 5 % der Mitglieder zur Antragsberechtigung.
(2) In Bezug auf Mitgliederanträge auf Ergänzung der Tagesordnung gelten die Abs. 5 bis 8 des Art. 9.
Und ergänzend dazu:
ART. 9 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(5) Jedes ordentliche Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung beantragen; soll unter dem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgen, ist der Antrag mit der Formulierung eines konkreten Beschlussvorschlages zu verbinden. Mitgliederanträge auf Ergänzung der Tagesordnung in Bezug auf Satzungsänderungen können nur für die Jahreshauptversammlung gestellt werden. Ein solcher Satzungsänderungsantrag muss dem Vorstand bis zum 31.08. des entsprechenden Jahres zugehen, jeder sonstige Antrag bis zum Ablauf des 14. Tages vor der Mitgliederversammlung. Ein Mitgliedsantrag ist vom Vorstand spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Ein Satzungsänderungsantrag ist ferner (ohne Angabe des Namens des Antragstellers) in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen. Über die Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Das Recht eines jeden Mitglieds, Verfahrensanträge oder Beschlussanträge zu bereits vorhandenen Tagesordnungspunkten zu stellen, wird durch die voranstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
(6)Nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Fristen, insbesondere während der Versammlung, ist ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) nur zulässig, wenn er keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zum Gegenstand hat, und die Gründe, weshalb der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist und weshalb dennoch eine Behandlung des Tagesordnungspunktes aus Sicht des Antragstellers dringend erforderlich ist, bei der schriftlichen Antragstellung angegeben werden. Dringlichkeitsanträge, die bis einschließlich des vierten Tages vor dem Versammlungstag gestellt werden, sind unverzüglich vom Vorstand auf der offiziellen Internetseite des Vereins bekannt zu machen. Über die Ergänzung der Tagesordnung auf einen zulässigen Dringlichkeitsantrag hin entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(7) Alle Anträge von Mitgliedern nach Abs. 5 und 6 sind bei ihrer Veröffentlichung im Internet vollständig und bei ihrer Veröffentlichung im Begleitheft zur Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Namens des Antragstellers zu anonymisieren.
(8) Bei Fristen und Terminen, die vom Tag der Mitgliederversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt der darauffolgende Werktag als Fristende. Das Fristende ist mit der Einladung bekannt zu geben.
Fazit: Natürlich könnte ein Antrag auf Entlastung des Aufsichtsrates gestellt werden in Verbindung mit einer Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, welche keine Entlastung durch die Mitgliederversammlung erhalten. Und da das jedes ordentliche Mitglied so beantragen kann (muss nur fristgerecht sein) muss das nicht einmal der Intention des Vereinsrats entsprechen. Soweit mein kleiner Ausflug in die Satzung.