Nur zur theoretischen Klarstellung:Troglauer hat geschrieben:Betrug setzt eine Bereicherungsabsicht voraus. Es müsste also Vorsatz dahingehend bestehen, sich oder einem fremden Dritten, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dafür gibt es hier nicht den geringsten Anhaltspunkt oder will jemand ernsthaft behaupten, dass Stefan Kuntz das Geld in die eigene Tasche gesteckt hätte.Rheinteufel2222 hat geschrieben:
Wenn die Anleger aber mit dem Versprechen der ausschließlichen Verwendung der Anleihe zum NLZ getäuscht wurden (und das wurde damals ja genauso gesagt, da hilft dann auch davon Abweichendes im Kleingedruckten nicht mehr unbedingt), hättest du insofern aber gleichzeitig die Voraussetzungen für einen strafrechtlich relevanten Betrug.
Es müssen zwar dann noch ein paar weitere Voraussetzungen dazu kommen, zum Beispiel der von dir ja auch erwähnte Eintritt eines Schadens, aber wenn die Anleihe oder Teile davon tatsächlich "weg" sein sollten, dann kann es durchaus eng werden.
Man soll hier also bitte mal etwas vorsichtiger sein, denn solche Unterstellungen würden tatsächlich einen Straftatbestand erfüllen und zwar den des § 187 StGB. Irgendwo hört der Spaß auch mal auf.
Der Gesetzeswortlaut zum Betrug lautet: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Kuntz/Grünewalt müssten daher nicht einmal die Absicht der persönlichen Bereicherung gehabt haben. Es würde auch reichen, wenn sie z.B. den FCK aufgrund einer Täuschung der Anleger bereichern wollten.