Eine Richtigstellung von @ Bertikoks bei TM. Ich hoffe, es ist ok, dass ich es hier teile:
Zitat von fck.de
In einer Sitzung des Aufsichtsrats des FCK e.V. kann in der kommenden Woche bereits darüber beraten und beschlossen werden, Prof. Wilhelm aus seinen Ämtern bei der Management GmbH sowie der KGaA mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Eine entsprechende Tagesordnung kann den Mitgliedern des Gremiums noch vor dem Wochenende zugestellt werden.
Darüber hinaus kann Prof. Wilhelm als Vereinsmitglied gemäß Artikel 7 der Vereinssatzung („Erlöschen der Mitgliedschaft“) aus dem Verein ausgeschlossen werden, da er seit Amtsantritt kontinuierlich insbesondere über die Plattform Twitter erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Dazu will ich mich mal kurz äußern. Absatz 1 ist völlig legitim. Der FCK entsendet seine Aufsichtsräte in den Beirat der Management GmbH. Und auch im AR der KGaA kann mit einer 75% Mehrheit jedes AR Mitglied der KGaA vorzeitig abberufen werden. Nicht nur deswegen spricht man bei 25+1 Aktie für die „neuen Regionalen“ (Theiss/Nardi/Buchholz/Kemmler/Dienes) von einer (mächtigen) Sperrminorität. Gegen die ist dann weder eine solche Abberufung möglich, noch eine Kapitalerhöhung.
Und damit kommen wir zum zweiten Absatz. Das ist hanebüchener Blödsinn, wie jeder wissen sollte, der im letzten Jahr an der Auseinandersetzung um den Einstieg von Flavio Becca beteiligt war oder sich wenigstens für die jüngere Vereinsgeschichte interessiert. Natürlich kann Prof. Wilhelm keinesfalls nach Artikel 7 unserer Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden, weil hier der Mandatsschutz greift, denn in unserer Satzung heißt es in Artikel 7, Absatz (3) Satz 2:
„Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.“
Das würde jedoch in diesem Fall bedeuten, dass der Vorstand des e.V. einen missliebigen Aufsichtsrat, der zum Beispiel immer wieder Interessenkonflikte bei Geschäften von Vorstandsmitgliedern anmahnt, einfach durch den Vorwurf der Vereinsschädigung ausschließen und damit aus seinem von den Mitgliedern durch Wahl bestimmtem Amt entfernen könnte.
Dies ist selbstverständlich nicht möglich, weil damit nicht nur das Verhältnis der Organe untereinander ungewollt beschädigt würde sondern auch das Votum der Mitgliederversammlung in Frage stünde. Darüber gibt es ein Rechtsgutachten aus 2019, anlässlich des Ausschlussverfahrens gegen Patrick Banf. Ein Ausschluss ist derzeit, in einem solchen Fall, nur nach Votum der MV möglich.
Weil ich diese Schwäche der Satzung (logischerweise) kannte, habe ich in der letzten JHV einen Antrag gestellt, die Satzung wie folgt zu ergänzen:
„Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Organmitgliedern der Ehrenrat. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Bescheid ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch beim Ehrenrat oder dem Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat, bei Organmitgliedern die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.“
Auf diese Art und Weise wollte ich die Satzung, zugegeben nur notdürftig, reparieren, bis der Satzungsausschuss im Sommer 2020 wie zugesagt eine neue Satzung auf einer AOMV vorlegen und beschließen lassen kann. Unter Hinweis auf die kurze Restlaufzeit der fehlerhaften Satzung und damit des fehlerhaften Artikels und den hohen Zeitaufwand in der Versammlung, bin ich jedoch der Bitte der Versammlungsleitung nachgekommen und habe den Änderungsantrag zurückgezogen. Die versprochene Neufassung der Satzung wird es übrigens - zumindest in 2020 nicht geben.
Ich hoffe damit wenig Klarheit in dieser Sache beitragen zu können, muss allerdings erneut mit dem Kopf schütteln über eine solche Veröffentlichung.
Gruß Berti
Kleiner Nachtrag:
Zitat von fck.de
Darüber gibt es keine zwei Meinungen“, erklärt der Sprecher des Aufsichtsrats des 1. FC Kaiserslautern e.V. sowie des Beirats der 1. FC Kaiserslautern Management GmbH, Dr. Markus Merk.
Unsere Satzung kennt das Amt eines „Sprechers des Aufsichtsrates“ nicht, welches Markus Merk hier offiziell für sich reklamiert. Auch der Gesellschaftervertrag der Management GmbH oder die Satzung der KGaA kennen ein solches Amt nicht. Gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrates des e.V. nach Art. 15 (1) Satz 1 ist Rainer Keßler, der hier (wieder einmal) nicht vorkommt.