Gazza hat geschrieben:Im vorliegenden Fall ist die Festnahme präventiv nach Verwaltungsrecht erfolgt -und ein Verwaltungsakt ist auch rechtmäßig wenn er rechtswidrig ist. Ein Verwaltungsakt darf nur nicht nichtig sein, d.h. es darf keine Handlung vollzogen worden sein, der die Rechtswidrigkeit sozusagen auf der Stirn steht. Im vorliegenden Sachverhalt ist dies nicht gegeben - deswegen war die Einstellung zu erwarten und nicht wegen Krähen, die anderen keine Augen aushacken etc.... Warum rechtswidrige Verwaltungsakte dennoch vollzogen werden können? Weil laut OVG ein Beamter vor Ort Entscheidungen treffen können muss und nicht warten kann, bis ein Gericht über die Rechtmäßigkeit entschieden hat. Dann ist der Hase nämlich über der Höhe.
Sorry aber hier muss ich doch nochmal was dazu sagen. Ein VA ist entweder rechtmäßig oder rechtswidrig. Oder ganz selten halt auch nichtig. Was du meinst ist wahrscheinlich, dass er auch bestandskräftig werden kann, wenn er rechtswidrig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Widerspruch keinse aufschiebende Wirkung hätte, was z.B. bei Anordnungen von Vollzugsbeamten regelmäßig der Fall ist.
In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Tatbestand der Freiheitsberaubung gerechtfertigt werden kann. Das kann Sie jedoch nur, wenn Ihr ein rechtmäßiger VA zugrunde liegt.
In diesem Fall war der VA die polizeiliche Standardmaßnahme des "Sicherheitsgewahrsam" nach dem POG. Und dabei zählt wie bei allen Maßnahmen nach Polizeirecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. D.h. das gewählte Mittel muss -geeignet, -erforderlich und -angemessen sein.
Bis zu dem Zeitpunkt, als die Jungs mit der gesamten Gruppe im "Bolles" landeten kann man mit Sicherheit davon augehen, dass die Maßnahme noch Verhältnismäßig war. Aber spätestens als sie angaben nicht zur Gruppe zu gehören und man auch die personalien überprüft hatte, war es unverhältnismäßig sie länger festzuhalten. Zumal das zur Abwehr der Gefahr dann natürlich auch nicht mehr erforderlich war. Daraus folgt: Das längere Feshalten war rechtswidrig, die Freihtisberaubung war nicht mehr durch das POG ligitimiert. So kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass sich die handelnden Beamten einer Freitheitsberaubung (wenn auch in einem minder schweren Fall) schuldig gemacht haben.
Wie dese Gewalttäter-Sport-Datei gesetzlich geregelt ist, würde mich auch mal interessieren. Schließlich hält es unser Staat erst seit kurzem für erforderlich Nazis in einer Datei zu erfassen, während das bei Fußball-Fans seit Jahren gängige Praxis ist

Unsre Herrn, wer sie auch seien, sehen unsre Zwietracht gern. Denn solang sie uns entzweien, bleiben sie doch unsre Herrn!