Die Rechtmäßigkeit der Vergabe von Stadionverboten in Deutschland ist eine durchaus komplizierte Sache, die nicht innerhalb eines Posts dargelegt werden kann (und auch in einem emotionalen Fußballforum vielleicht etwas deplatziert ist). Ich möchte kurz ein paar relevante Punkte ansprechen, ausdrücklich ohne den Anspruch auf Vollständigkeit!
Grundlegend ist erst einmal festzustellen, dass es sich nicht um eine Sanktions-, sondern um eine Präventionsmaßnahme handelt, die der jeweilige Hausrechtsinhaber (im Namen aller Hausrechtsinhaber der Bundesliga) aussprechen kann. Begründen müsste er die Entscheidung nicht, er hat das Recht, frei zu entscheiden, wen er als Zuschauer zulässt und wen nicht, falls kein Kontrahierungszwang bestünde. Nach zivilrechtlicher Generalklausel ist dies der Fall, wenn es um lebensnotwendige Güter geht. Ob der Profifußball als gesellschaftliches Massenevent als lebensnotwendig anzusehen ist, kommt auf die Perspektive an. Hier im Forum dürften dem zumindest die meisten zustimmen und auch der BGH hat durch neuere Entscheidungen de facto einen Kontrahierungszwang bejaht, in dem er Stadionverbote nur bei angemessenem Grund gerechtfertigt sieht.
Innerhalb der SVRL, die als Satzung bitte nicht StGB und BGB gleichgesetzt wird, ist insbesondere die Unterscheidung von verstoß- und verdachtsbegründeten Stadionverboten interessant.
Gesprächsstoff sorgt im Prinzip nur die verdachtsbegründeten Stadionverbote, die oftmals auf Empfehlung der Polizei ausgesprochen werden. Im Übrigen ist die Weitergabe der Daten aus polizei-präventiven Erwägungen wohl gerechtfertigt. Die Empfehlung der Polizei stellt dabei in der Regel einen Anfangsverdacht dar.
Für einen Anfangsverdacht reichen bereits vage Indizien aus, welche ein darauf begründetes Stadionverbot sogar bei Erstverdacht (die Gefahr der Wiederholung reicht aus), das von seiner Reichweite möglicherweise einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (Persönlichkeitsrecht) darstellt, nach meiner Rechtsauffassung, nicht rechtfertigen.
Ich weiß nicht, mit welcher Begründung und in welchem Zusammenhang die Stadionverbote nun ausgesprochen wurden, daher möchte ich auch weder eine Meinung dazu abgeben, noch die Entscheidung sonstwie infrage stellen. Ohne Einblick in den Sachverhalt ist dies sinnlos.
Gruß
Dagobert
Mangels Zeit für weitere Ausführungen möchte ich für die, die sich mit der Materie eingehender beschäftigen wollen, auch bezüglich der Problematik des Geltungsbereich des SVRL, der jeweiligen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen und verschiedene Lehrmeinungen unter welchen Voraussetzungen Stadionverbote gerechtfertigt sind (unter anderem zu SV wegen Gruppenzugehörigkeit), folgenden Aufsatz empfehlen:
http://www.rechtswissenschaft.nomos.de/ ... _11_02.pdf
"When you start supporting a football club, you don't support it because of the trophies, or a player, or history, you support it because you found yourself somewhere there; found a place where you belong."
Dennis Bergkamp.