
BaNaNa hat geschrieben:Aber jetzt bitte auch nicht noch hier anfangen über den Verkauf des Stadionnamens zu diskutieren.
Gibt schon genug Threads dazu:
1) http://www.der-betze-brennt.de/forum/vi ... tadionname
2) http://www.der-betze-brennt.de/forum/vi ... tadionname
3) http://www.der-betze-brennt.de/forum/vi ... hp?t=14475
Die Einklatscher, Vorklatscher und DummklatscherVenomXtrem hat geschrieben:Wen willste klatschen?Der alter FCKler hat geschrieben:..... vlt. werden auch Klatschhände verteilt (die von Freiburg wären bestens......).
Danke für die Antwort!Mcmurphy hat geschrieben:Zutritt ist Mitgliedern vorbehalten (egal ob altersbedingt stimmberechtigt oder nicht)Lautrer no.1 hat geschrieben:Kann man auch dran teilnehmen wenn man kein Mitglied ist?
Also meine Situation ist folgende:
Mein Vater ist Mitglied und ich möchte gerne mit ihm zusammen auf die AOMV fahren.Komme ich auch mit rein oder wird es kontrolliert?
Hoffe auf Rückmeldung!
Danke im Voraus!!
Kontrolle erfolgt hinsichtlich Personal- und Mitgliedsausweis
Wenn du keine 2 Jahre alt bist... Nein!Lautrer no.1 hat geschrieben: Danke für die Antwort!
Aber icch habe ja kein Mitgliedsausweis,nur mein Vater!
Komme ich trotzdem mit meinem Vater hinein(als Begleitung)?
Also ob ich mich mit der Satzung am "Besten" auskenne, wage ich mal zu bezweifeln. Da gibt es Anwälte, die das um ein Vielfaches besser beherrschen.BaNaNa hat geschrieben:Mal eine andere Frage. Geht wohl an JochenG da er sich am besten mit der Satzung wohl hier auskennt.
Der Trainer ist ja Mitarbeiter beim Verein. Kann eine Mitgliederversammlung auch über Mitarbeiter bestimmen und sozusagen die Vereinsführung dazu zwischen, diesen freizustellen? Oder können die Mitglieder nur bei den Positionen, welche zu wählen sind, auch was bewegen?
Hallo Herr Beck,BaNaNa hat geschrieben:Gilt ein Antrag auch als Schriftlich wenn er per E-Mail eingereicht wird?
Sehr geehrter Herr Gruber,
ich nehme Bezug auf die Veröffentlichung Ihrer Mail in Bezug auf die Schriftform der Anträge bei der AOMV, veröffentlicht bei dbb Der betze Brennt http://www.der-betze-brennt.de/forum/vi ... 16#p677616
Gem. §9 Abs. 6 unserer Satzung gibt es kein Formerfordernis für Anträge neben der Schriftform.
Diese meint allerdings den guten alten Brief, versehen mit einer Unterschrift.
Fax oder Mail reichen nicht aus.
In Ihrem Bezug auf § 9 Abs. 6 haben sie sicher recht, dort wird die Schriftform gefordert, die mit einem Brief erfüllt ist. Auch in Bezug auf eine einfache e-Mail ohne elektronische Signatur haben sie sicher recht.
Anders ist es allerdings bei einem Fax, daß nach Beschluss vom 05.04.2000 des Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS-OGB 1/98 Computerfax die Formwirksamkeit von Faxnachrichten bestätigt hat.
§ 126 BGB definiert die Schriftform als:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Da der Antrag auf Änderung einer Tagesordnung kein gesetzlich die Schriftform zwingend erforderliches Rechtsgeschäft ist, gilt sie als gewillkürte Schriftform (siehe Abs. 3). Zur Erfüllung einer gewillkürten Schriftform gelten nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch die Vorschriften der §§ 126-126b BGB, d.h. bei vereinbarter Schriftform ist auch die elektronische Form möglich. Ist die elektronische Form vereinbart, so gilt im Zweifel auch eine einfache elektronische Signatur nach § 2 Nr. 1 SigG als ausreichend (d.h. etwa eine eingescannte Unterschrift). Dies entspricht der Rechtsprechung zu § 127 BGB, wonach nebst der explizit genannten telegrafischen Übermittlung auch ein Telefax oder die Aushändigung einer Kopie zur Erfüllung ausreicht. Immerhin bleibt es den Parteien unbenommen, nachträglich eine qualifizierte elektronische Signierung nach § 126a BGB (oder sollte diese nicht möglich sein, eine manuelle Unterzeichnung) zu verlangen.
Von daher ist auch eine Faxübermittlung eines Änderungsantrages an die Geschäftsstelle des FCK gültig.
Hier noch eine Antwort aus einem Rechtsforum:JochenG hat geschrieben:Also ob ich mich mit der Satzung am "Besten" auskenne, wage ich mal zu bezweifeln. Da gibt es Anwälte, die das um ein Vielfaches besser beherrschen.BaNaNa hat geschrieben:Mal eine andere Frage. Geht wohl an JochenG da er sich am besten mit der Satzung wohl hier auskennt.
Der Trainer ist ja Mitarbeiter beim Verein. Kann eine Mitgliederversammlung auch über Mitarbeiter bestimmen und sozusagen die Vereinsführung dazu zwischen, diesen freizustellen? Oder können die Mitglieder nur bei den Positionen, welche zu wählen sind, auch was bewegen?
Denn sowohl die Frage der Begleitung, als auch Deine sind schon Grenzwertig.
Vom reinen Rechtsempfinden heraus denke ich nicht, dass die Mitglieder in die Anstellungsverhältnisse hinein regieren dürfen. In der Satzung Art. 14 Abs. 1 heißt es, "Er (der Vorstand Anm. des Verfassers) hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen ..."
Hier ist eine Anlehnung an das AG-Gesetz, wonach der Vorstand unternehmerisch eigenverantwortlich handeln muss. Auch hier (bei einer AG) kann die Aktionärsversammlung nicht in die Ebene unterhalb des Vorstands einwirken. Im Gründe noch nicht einmal dort, da nur über den Aufsichtsrat Einfluß genommen werden kann. Und dieser Aufsichtsrat wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkein handeln, sonst wäre er haftbar.
Nun bin ich kein Jurist und auch sicherlich nicht in allen Details des Vereinsrecht informiert. Aber mein Rechtsempfinden sagtmir, dass die Mitglieder hier nur mit den Füßen abstimmen können. Mit einem Stimmzettel dürfte das nicht gehen. Jedoch bin ich lernfähig und lasse mich gerne von einem/einer Expert(e/i)n überzeugen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
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Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
....
Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre und € 20.000,— überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,— haben.
Gab es da eine Antwort?Mac41 hat geschrieben:Ich habe aber in einer Antwortmail ihn genau auf dieses Einreichen per Fax angesprochen und hoffe auf eine entsprechende Antwort.
Von DBB wirds wie gewohnt einen Live-Ticker geben. Wird im Laufe des Tages auch noch auf der Startseite angekündigt.paet_fck hat geschrieben:Stellt jemand einen Liveticker zur Verfügung? Oder vllt sogar eine Videoaufnahme der Versammlung, die im nachhinein online gestellt wird?