antikochteufel hat geschrieben:Meine Frage in die Runde, inwiefern es überhaupt möglich wäre, die Verursacher für finanzielle Sanktionen des Vereins in Regress nehmen zu können, ist leider immer noch nicht beantwortet.
Das ist die Frage, die ich mir auch schon öfters gestellt habe. Es geht hier ja darum (abgesehen von evtl. strafrechtlichen Konsequenzen), dass der Verein Geld von dem Fan haben will. Also Müsst hier eine Anspruchsgrundlage im Zivilrecht zu finden sein. Mit dem BGB als Anspruchsgrundlage wird es hier wahrscheinlich schwierig, da §823 daran scheitert, dass der Schädiger keines der genannten Rechtsgüter des Geschädigten (Verein) direkt verletzt hat. Vielmehr Entstand der Schaden ja dadurch, dass der Verein einen Vertrag mit DFL/DFB hat und aus diesem Vertragsverhältnis resultiert die Pflicht zur Zahlung der Strafe. Der Schaden, der dem FCK entsteht ist also ein reiner Vermögensschaden, der nicht eine Schadenersatzpflicht i. S. v. §823 BGB nach sich zieht.
In Frage würde kommen würde also ein Anspruch aus dem Vertrag zwischen Zuschauer und Verein herleiten, wenn man davon ausgeht, dass die AGB beim Vertragsabschluss wirksam einbezogen waren.
Im Stadion des Gegners wird es da schwierig. Im vorl. Fall z.B. ist Vertragspartner Fortuna Düsseldorf und nicht der FCK. Es sei denn, er hat die Auswärtskarte beim FCK gekauft und in den AGB würde sinngemäß stehen, dass der FCK beim Verursacher Rückgriff nehmen kann für Strafen von DFL/DFB.
Und selbst dann stellt sich noch die Frage, ob diese AGB überhaupt zulässig waren.
Also ganz so einfach ist das nicht, mit „Das Geld beim Zündler holen“.
antikochteufel hat geschrieben: Und, ist es tatsächlich so, dass zivilrechtliche Vereinbarungen sich außerhalb rechtsstaatlicher Prinzipien bewegen können? Das glaube ich nicht. Im BGH-Urteil gings ja wohl um die Zumutbarkeit und Praktikabilität individueller Beweisführung vs. Durchsetzung des Hausrechtes.
Was die Anwendung von Rechtsstaatlichen Prinzipen in Zivilrecht angeht wird es auch schwierig.
Grundsätzlich gilt bei Verträgen zwischen zwei Privaten (Verein/Besucher) der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der sich aus Art. 2 des GG ableitet. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte, die der Bürger gegen den Staat hat. Sie dienen im Zivilrecht nur als Maßstab bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Dass die Vertragsfreiheit auch gewisse Grenzen hat, hat man ja beim Urteil des BGH zum Stadionverbot gesehen, bei dem die Richter immerhin die Klage als zulässig erachteten, also es „für möglich hielten“, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Also wenn ein Verein 50.000 Karten für ein Fußballspiel verkauft, an jeden ohne irgendwelche Unterschiede zu machen, nur ausgerechnet mir will er keine Verkaufen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass ich in meinen rechten verletzt wurde.
Das hat mich eigentlich gewundert, dass der BGH in besagtem Urteil nicht gleich die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil der Kläger überhaupt nicht Klagebefugt ist, da man in Prinzip ja keinem vorschreiben kann, mit wem er einen Vertrag schließt oder nicht.
Im Endeffekt haben wir da leider ganz wenige Chancen uns zu wehren.
Die einzige möglichkeit ist wohl, dass die DFL slbst, die ja aus den Vereinen besteht daran versucht etwas zu ändern. Das interesse daran ist jedoch leider gering, da diverse Innenminister ja immer und immer wieder den sogenannten "Sicherheits-Euro" fordern.
Unsre Herrn, wer sie auch seien, sehen unsre Zwietracht gern. Denn solang sie uns entzweien, bleiben sie doch unsre Herrn!