Da man sich ja scheinbar zumindest teilweise mit meinem versucht möglichst sachlichen Beitrag von heute Morgen (
Link - klickmich) beschäftigt:
Wer sich für die Grundlagen der Bestrafung des DFB interessiert und warum er welche Strafen verhängt und durchsetzt, für den gibt es hier das entsprechende Regelwerk.
@Schnullibulli: Du hattest ja unter anderem danach gefragt.
Dort steht auch klar die Begründung drin, die sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshof bezieht und daher eine Rechtsgrundlage für die derzeitig übliche Praxis geschaffen hat.
Ist alles ziemlich deutlich geregelt. Ein paar relevante und interessante Stellen aus den jeweiligen Verordnungen habe ich hier mal aufgeführt. Aber man sollte sie sich an den entsprechenden Stellen vielleicht mal ganz durchlesen.
Die Strafentabelle mit den Geldbeträgen ist im unten verlinkten Dokument "Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften" auch enthalten.
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1. Ausgangspunkt Gewalt, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder grob unsportliche Verunglimpfungen stellen ebenso wie der Einsatz von Pyrotechnik schwerwiegende Verstöße gegen die Verbandsstatuten dar (§§ 44 Nrn. 1., 2. DFB-Satzung, §§ 1 Nr. 4., 9, 9a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung). Kommt es in den Zuschauerbereichen trotz aller Präventionsarbeit und Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Spiele zu entsprechendem Zuschauerfehlverhalten, ist dieses gemäß den verbandsrechtlichen Bestimmungen sportgerichtlich zu sanktionieren.
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2. „Täterorientierte Sanktionierung“ als Leitgedanke
Entsprechend dem zentralen Leitgedanken der Beschlüssedes DFB-Bundestages 2013 zur Bewährungsstrafe und Auflagenverhängung bei Zuschauerfehlverhalten richten der DFB-Kontrollausschuss und die DFB-Rechtsorgane ihre Arbeit vorrangig „täterorientiert“ aus. Das heißt, die Ermittlung der verantwortlichen Täter durch den Heim- und den Gastverein und deren Sanktionierung bzw. Inregressnahme durch die Vereine und dadurch die Verhinderung zukünftiger Ordnungsverstöße sind das primäre Ziel des sportstrafrechtlichen Handelns der DFB Rechtsorgane. Dies korrespondiert mit der zwingend zu eachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum zivilrechtlichen Regress von Vereinsstrafen.
BGH, Urteile vom 22.09.2016 (Az. VII ZR 14/16) sowie vom 03.11.2017 (Az. VII ZR 62/17):
„Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e. V. auferlegte Geldstrafe haften.“ (amtlicher Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.09.2016, VII ZR 14/16)
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Quelle:
DFB - Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften
Die Vereine haben also auch die Verpflichtung die Fans zu ermitteln und entsprechend strafrechtlich zu verfolgen. Tut man das nicht, bleibt man auf der Strafe sitzen.
Der im Dokument genannte §44 findet sich hier:
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Strafgewalt des Verbandes und Strafarten
1 Alle Formen unsportlichen und unethischen Verhaltens sowie Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und das Ligastatut werden verfolgt Das Nähere regeln die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Ethik-Kodex des DFB, die DFB-Spielordnung, das DFB-Statut für die 3 Liga, das DFB-Statut für die Frauen-Bundesliga und die 2 Frauen-Bundesliga, die DFB-Schiedsrichterordnung, die DFB-Jugendordnung, die Aus bildungsordnung des DFB, die Durchführungsbestimmungen zur DFB- Spielordnung, die Anti- Doping-Richtlinien des DFB und die ergänzenden Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen, insbesondere die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung und die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen
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5 Auflagen gegen Vereine bzw Kapitalgesellschaften und erzieherische Maßnahmen gegen natürliche Personen (z B Auflagen und Bußen) sind zulässig
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Quelle:
https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/293025-grundlagenvertrag.pdf
Der im Dokument genannte für Pyro relevante §9a findet sich hier:
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Verantwortung der Vereine
1 Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich
2 Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art
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Quelle:
DFB Rechts- und Verfahrensordnung - Ethik Kodex
Gesamtquelle:
DFB Verbandsrecht - Satzung & Ordnungen
Auch damit sollte sich das Fanbündnis und auch all die Schreiberlinge hier, die von Willkür sprechen, mal ausführlicher beschäftigen, bevor sie solche Äußerungen tätigen und immer wieder gebetsmühlenartig Rechtfertigungen und Relativierungen hervorbringen.
Ich gehe aber auch mal spekulierend davon aus, dass zumindest ein Teil der Zündler auch Teil des Fanbündnisses ist und genau weiß was Sache ist und was billigend an Strafen für den Verein in Kauf genommen wird für Dinge, die sowohl von den Sportstatuten, als auch dem Deutschen Strafgesetz eindeutig geregelt sind.