@Funkemariechen:
Funkemariechen hat geschrieben:Frage: Ist es vielleicht so, dass wenn wir Mitglieder die vom AR bestellten Briegel und Stich im Amt bestätigen, durch die gesonderte Wahl, die stattfindet, diese beiden offiziell zum 5-köpfigen AR gehören? Und die danach gewählten Nachrücker tatsächlich auch nur Nachrücker sind?
Das ist genau der Punkt, weshalb ich gefragt habe, ob es nicht auf die Reihenfolge ankommt? Wenn zuerst die Nachrücker gewählt würden und angenommen würde, dass der bestplatzierte Nachrücker auf den zuletzt frei gewordenen AR-Posten aufrückt, dann wäre die Bestellung von HPB also kein Auffüllen des AR auf 5 Personen gewesen, sondern eine zusätzliche Bestellung eines AR (6. von max. 7 möglichen Aufsichtsräten).
Wenn sich der Verein allerdings schon eine juristische Expertise zu diesem Sachverhalt eingeholt hat (und bestenfalls sogar eine Zweitmeinung, die dann deckungsgleich ist), dann beruhigt mich das zumindest.
Und nochmal @Funkemariechen: zwei Gesonderte Wahlen sind es eigentlich gar nicht, sondern genau genommen 1. die Bestätigung (oder Nichtbestätigung) zweier vom Aufsichtsrat bestellter zusätzlicher Aufsichtsräte (diese sind dann keine gewählten Aufsichtsräte sondern eben „nur“ bestellte und bestätigte Aufsichtsräte) sowie 2. die Wahl dreier Nachrücker (das sind dann gewählte Aufsichtsräte, sobald sie aufrücken, weil ein Platz im AR freigeworden ist). Das ist in meinen Augen schon rein formal ein Unterschied. Ob das dann letztlich irgendwelche Konsequenzen für die bestellten Aufsichtsräte hat? Vermutlich nur „gefühlt“, denn mir ist jetzt keine Stelle in der Satzung bekannt, die darüber hinaus unterscheidet, was gewählte und berufene Aufsichtsräte anderes dürfen. Einzig dass ein berufener Aufsichtsrat durch einfache Mehrheit wieder abberufen werden kann mag noch ein Unterschied sein. Für den betroffenen AR im Zweifelsfall dann sogar ein ziemlich großer Unterschied…
Ich bin auf jeden Fall sehr auf die Interviews mit den Nachrücker-Kandidaten gespannt!
