Mac41 hat geschrieben:SEAN hat geschrieben:Also eine Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Darf ich da mal die bescheidene Frage stellen, wann dann die turnusmäßige Jahreshauptversammlung stattfinden soll? Dazu muß doch normalerweise der neu gewählte Aufsichtsrat einladen. Also geht die Einladung frühestens am 01.12. raus, da bleibt nur noch der 29.12., das wäre dann genau auf den Tag 4 Wochen.
Gibt die Satzung eine Verschiebung in den Januar her?
schön das einer es noch schneller gesehen hat wie ich.
Sind das alles Dilettanten? Oder können sie nicht lesen?
Wahrscheinlich brauchen sie jetzt wieder ein 20.000€ teures Gutachten eines Rechtsanwaltes, das von einem Referendar geschrieben wurde, um den Fehler einzusehen.
Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitliederversammlung ergibt sich aus Art. 14 Abs. 6 der Satzung: "Scheiden mehr von der Mitgliederversammlung gewählte
Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen." Diese dient alleine dazu, neu Aufsichtsratsmitglieder hinzuzuwählen. Dabei hat die Versammlung "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern, stattzufinden. Taktische Erwägungen dürfen bei der Terminierung keine Rolle spielen, wohl aber ausreichend Zeit für die Bewerbung von Kandidaten für den Aufsichtsrat (wofür die Satzung eine Frist von 3 Wochen vorsieht). Der Aufsichtsrat ist am 8. Oktober zurückgetreten.
Die Satzung unterscheidet zwischen ordentlicher Mitgliederversammlung (Art. 10)und der außerordentlichen Mitgliederversammlung (Art.11). In einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach Art 10 Abs. 2 zwingend bestimmte Tagungspunkte abzuhandeln, während eine außerordentliche MV typischerweise thematisch auf eine bestimmte Materie zugeschnitten ist. Werden jedoch in einer AOMV alle in Art. 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Tagungspunkte abgehandelt, so dürfte darin der Satzung genüge getan sein, ohne dass es einer weiteren ordentlichen MV bedürfte. Insofern würde ich es anders als Mac41 und SEAN sehen. Denn der Zweck einer ordentlichen MV (Legimitation der Vereinsorgane, Information der Mitglieder, Beschlussfassungen etc) werden vollständig erfüllt.
Die Einberufung erfolgt dabei in beiden Fällen durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Art 9 Abs. 3 (bei einer AOMV über Art 11 Abs 1 iVm Art 9 Abs. 3) und nicht durch den "Ehrenrat, Aufsichtsrat und den Vorstand" wie es in der Presseerklärung fälschlicherweise heißt.