steppenwolf hat geschrieben:@Miggeblädsch, die beiden GmbH-Geschäftsführer Klatt und Bader haften definitiv auch persönlich. Bist du dir ganz sicher, dass das auch für den Vereinsvorstand des e.V. gilt? Dazu kenne ich das Vereinsrecht in Kombination mit einer ausgegliederten Firma zu wenig, um das beantworten zu können.
Hallo hier mal ein Auszug
Grundsatz der Haftung der GmbH
Handelt der GmbH-Geschäftsführer rechtswirksam und offengelegt für die GmbH und erleiden Gläubiger oder Dritte dabei einen Schaden, haftet grundsätzlich nur die GmbH im Außenverhältnis. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der GmbH als Kapitalgesellschaft mit dem Ziel des Schutzes des Privatvermögens der dahinter stehenden Gesellschafter und der für die GmbH handelnden Geschäftsführer.
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft im Innenverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er bei der Ausübung seiner Geschäftsführer-Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet hat.
Hierfür haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss ein Schaden oder ein sonstiger Vermögensnachteil für die GmbH eingetreten sein.
Es muss Verschulden des Geschäftsführers gegeben sein, entweder in Gestalt von Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde oder wenn der Geschäftsführer darauf vertraut hat, dass kein Schaden eintreten wird. Vorsatz ist gegeben, wenn der Geschäftsführer den Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hat oder sogar direkt gewollt hat.
Zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Schadenseintritt muss eine Kausalität vorliegen, das heißt, die Pflichtverletzung muss den Schaden verursacht haben.
Schadensersatz muss vom GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden bei Interessenkonflikten und Wettbewerb zur Gesellschaft, mit denen der Geschäftsführer sich oder ihm nahe stehenden Unternehmen oder Personen, mit denen er finanziell, familiär oder in sonstiger Weise eng verbunden ist, Vorteile zu Lasten der GmbH verschafft hat. Beispiele wären etwa Privatreisen auf Kosten der GmbH, die Beschäftigung von Mitarbeitern zu privaten Zwecken, die Einstellung von unqualifizierten Familienangehörigen, die Vergabe lukrativer Aufträge an befreundete Unternehmer gegen heimliche Umsatzbeteiligung und vergleichbare Rechtsverstöße.
Verboten sind außerdem Straftaten wie beispielsweise Bestechung, um Aufträge für die Gesellschaft zu akquirieren, die Annahme von Schmiergeldern von Großkunden der GmbH, Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten, Duldung oder Beihilfe von existenzvernichtenden Eingriffen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen unter Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften und vieles mehr.
Persönliche Haftung gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern
Für nicht oder verspätet erbrachte Zahlungen der GmbH an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger sowie für sonstige gesetzliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH, die nicht anders einbringlich sind, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen. Das ergibt sich schon aufgrund seiner Organstellung und seiner schuldhaften Pflichtverletzung.