daachdieb hat geschrieben:Südwestpälzer hat geschrieben:2. (Frage):
Soweit ich das verstanden habe muss der Großinvestor nicht 20% der Anteile in der 4. Säule, sondern 20% ALLER Anteile oder?
Sonst könnten wir ja gar keinen Einfluss nehmen wie hoch ein entsprechendes Investment sein muss?
Danke für deine Anmerkung!
Zur Frage: Ich hätte 20% der Gesamtanteile schreiben sollen, da es, wie du zurecht anmerkst, nicht präzise war.
Ob es überhaupt NUR auf die 4. Säule beschränkt ist, oder die 20% und ein Stimmrecht auch über die anderen Säulen gibt muss mal jemand beantworten, der sich da intensiver mit beschäftigt hat.
Aus dem Gesellschaftervertrag der Management GmbH :
Jeder Kommanditaktionär (mit Ausnahme des Vereins), der mindestens 20% der Stimmrechte an der 1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA hält, erhält – soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der erforderlichen Stimmrechte nicht bereits Vorschlagsrechte von anderen Kommanditaktionären für insgesamt zwei Mitglieder nach diesem Absatz 3 bestehen – das Recht, ein (weiteres) Mitglied für den Beirat der Gesellschaft zur Wahl durch die Gesellschafterversammlung vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht erlischt und die Mitgliedschaft des aufgrund des Vorschlags gewählten Mitglieds endet automatisch, sobald der Kommanditaktionär weniger als 20% der Stimmrechte an der 1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA hält. Für den Fall, dass ein Kommanditaktionär (mit Ausnahme des Vereins) mindestens 40% der Stimmrechte an der 1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA hält und zum Zeitpunkt des Überschreitens dieser Schwelle kein anderer Kommanditaktionär ein Vorschlagsrecht nach diesem Absatz 3 hat, erhält dieser das Recht, ein zweites (weiteres) Mitglied für den Beirat der Gesellschaft zur Wahl durch die Gesellschafterversammlung vorzuschlagen; bei Unterschreiten dieser Schwelle erlischt das Vorschlagsrecht und die Mitgliedschaft des jeweils aufgrund des Vorschlags gewählten Mitglieds erlischt automatisch.
Das oben fettgedruckte erläutert, dass es um 20% Stimmrechtsanteil an der GmbH & Co. KGaA sein müssen.
Es entspricht auch der Logik der Säulen, dass ein Investor mit mindestens 20% wohl eher Säule 4 (Ankerinvestor) zugerechnet werden kann denn Säule 1 (Fans/Mitglieder).
Ausnahme bildet Säule 3 (Stiller Teilhaber). Dieser wird sicher keinen Sitz im Beirat angeboten bekommen.
Zum Thema wen der Aufsichtsrat des e.V. in den Beirat entsendet ist auch hier aus dem Gesellschaftervertrag zu zitieren:
Der Verein entsendet (i) fünf Beiratsmitglieder, wenn und solange keine Vorschlagsrechte nach Absatz 3 bestehen, und (ii) drei Beiratsmitglieder, wenn und solange Vorschlagsrechte nach Absatz 3 bestehen; sollte der Verein bei Eintritt des unter (ii) genannten Falles bereits fünf Beiratsmitglieder entsandt haben, hat er zwei Beiratsmitglieder wieder abzuberufen. Alle entsandten Mitglieder müssen gleichzeitig Mitglied im Aufsichtsrat des Vereins sein. Endet die jeweilige Mitgliedschaft eines entsandten Mitglieds im Aufsichtsrat des Vereins, endet die Mitgliedschaft im Beirat der Gesellschaft automatisch und es ist ein neues Mitglied mit der jeweils erforderlichen Qualifikation zu entsenden. Soweit und solange dem Verein nicht genügend Aufsichtsratsmitglieder des Vereins für die Entsendung zur Verfügung stehen, hat der Verein Mitglieder des Vereins in den Beirat zu entsenden.
Also es müssen Mitglieder des Aufsichtsrats sein die in den Beirat entsendet werden. Im Arbeitskreis gab es eine Version, wonach es mindestens zwei Aufsichtsräte und ein vom Aufsichtsrat benanntes Vereinsmitglied sein kann. Das wurde aber wieder verworfen.
Der Antrag von Ben Remy versuchte hier noch zu präzisieren, dass nur
gewählte Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden können. Damit sollte vermieden werden, dass ein kooptiertes Mitglied des Aufsichtsrat entsandt wird, was natürlich Spekulationen und möglicher Einflussnahme durch Investoren die Tür öffnet. Diese Präzisierung wurde jedoch durch die Ablehnung des Antrags von Ben mit in die Tonne getreten.
Bei der Entscheidung wer aus dem 5er Beirat ausscheiden soll, wenn der erste Ankerinvestor seinen Beiratsposten vorschlägt gibt es keine feste Regelung. Es sollte also dem Aufsichtsrat selbst überlassen sein, nach welchem Kriterium (Qualifikation, Stimmenzahl, Interesse) die Auswahl erfolgt. Deshalb wurde ein, ebenfalls mal in einem Entwurf des Gesellschaftervertrags enthaltene Regelung nach Stimmenzahl, wieder entfernt. Das Gremium sollte durchaus in der Lage sein, das zu regeln. Wer mich während der letzten Sitzung des AK Ausgliederung erlebt hat weiß, dass mir diese Erklärung hier nicht wirklich gefällt, aber das ist es was in solchen demokratischen Prozessen eben passiert. Man bekommt nicht immer das, was man möchte
Was mir auch noch ein wenig kurz gekommen ist, ist der Umstand, dass ein Investor im Grunde an anderer Stelle durchaus auch noch Mitspracherechte besitzt. Nämlich im Aufsichtsrat der GmbH & Co. KGaA. Also ganz so wenig, wie manchmal dargestellt, hat er nicht zu sagen. Denn dieser Aufsichtsrat der KGaA besteht aus 5 Personen. Vier gewählten (dabei wieder maximal 2 Sitze der Ankerinvestoren) und 1 Sitz aus dem Aufsichtsrat des e.V.