geist hat geschrieben:Mörserknecht hat geschrieben:Hinsichtlich der JHV sollte man nochmal die Möglichkeit prüfen, über eine Einzelentlastung und -abwahl abzustimmen. Ruda muß ja nicht unbedingt im Gremium bleiben.
Nochmal zu diesem Thema: Muss das in einer bestimmten Form und mit einer bestimmten Frist beantragt werden?
Zunächst mal zur Zulässigkeit einer Einzelentlastung (die ich nicht für selbstverständlich halte, auch wenn es schonmal so gemacht wurde):
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Art. 16 Vereinssatzung
(9) Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
1. Die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung zuvor dem Aufsichtsrat die Entlastung versagt hat.
2. Unter der gleichen Voraussetzung können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder abgewählt werden.
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"Unter der gleichen Voraussetzung", also der Nichtentlastung, können einzelne Aufsichtsratsmitglieder abgewählt werden. Es wäre widersinnig, daß im Fall der beabsichtigten Einzelabwahl die Nichtentlastung des gesamten Aufsichtsrats Voraussetzung wäre, obwohl der Wortlaut dies zunächst mal nahelegt.
Denn wenn einzelne AR-Mitglieder gerade im Amt bleiben sollen, kann von der Mitgliederversammlung nicht verlangt werden, diese AR-Mitglieder mit dem "Makel" der Gesamtnichtentlastung zu belegen und dadurch deren Rücktritt zu provozieren.
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Art. 16 Vereinssatzung
(11) Im übrigen gelten für das Verhältnis zwischen Verein und Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte entsprechend.
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Das AktG gibt hier genauere Auskunft: Nach § 120 AktG ist "über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds (...) gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen."
Einzelentlastung ist also vorgesehen. Das Minderheitsquorum wäre bei der JHV meines Erachtens schlicht 10% der Anwesenden.
Über die Frage, ob überhaupt eine Einzelabstimmung über die Entlastung zu erfolgen hat, wird also erst in der JHV entschieden.
Ob zuvor in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechender Antrag eingehen muß, beantwortet m.E. wieder Art. 16 Abs. 9 der Satzung (siehe oben):
"auf Antrag
aus der Mitgliederversammlung"
D.h. der Antrag muß aus den Mitgliedern des Organs Mitgliederversammlung kommen, das ja erst auf der JHV zusammentritt. Ergo: Kein formbedürftiger Antrag im Vorfeld nötig.
MFD