Interview mit Fan-Anwalt Philipp Adam

„Ein Stadionverbot darf nicht unverhältnismäßig sein“

„Ein Stadionverbot darf nicht unverhältnismäßig sein“

Derzeit ein Reizthema beim 1. FC Kaiserslautern: Stadionverbote - hier ein Fan-Protest via Spruchband beim Heimspiel gegen den 1. FC Köln

Der 1. FC Kaiserslautern hat vor zwei Wochen 52 Stadionverbote gegen FCK-Anhänger verhängt. Wir sprachen mit Rechtsanwalt Philipp Adam über den aktuellen Sachverhalt und die allgemeine Praxis bei der Vergabe von Stadionverboten.

Laut Auskunft des FCK wurden 49 der 52 Stadionverbote im Zusammenhang mit dem Regionalligaspiel gegen Waldhof Mannheim wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruch verhängt. Dieser Verdacht betrifft in erster Linie diejenigen Personen, die laut Polizeibericht nach dem Spiel am Edeka-Markt in der Zollamtstraße einer Personenkontrolle unterzogen wurden. Gemäß einem Bericht der „Rheinpfalz“ wird ihnen vorgeworfen, Zäune eingedrückt und über Bahngleise gelaufen zu sein, auch von Verstößen gegen das Vermummungsverbot und das Versammlungsgesetz ist in den öffentlich zugänglichen Berichten zum verdächtigten Landfriedensbruch die Rede. Wegen Pyrotechnik oder gar Gewaltanwendung hat nach aktuellem Kenntnisstand keiner der 49 Betroffenen ein Stadionverbot erhalten, sondern laut dem „Der Betze brennt“ in Auszügen vorliegenden Schreiben zum Stadionverbot ausschließlich: „Aufgrund des gezeigten delinquenten Verhaltens der gesamten Gruppe, wird gegen alle Personen aus dieser Gruppe ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet.“

Philipp Adam ist Rechtsanwalt in Kaiserslautern und vertritt eine der 49 betroffenen Personen im Verfahren wegen Landfriedensbruch (Anwälte dürfen in solchen Fällen nicht mehr als einen Mandanten verteidigen, auch wenn die Vorwürfe vergleichbar sind; Anm. d. Red.). Aufgrund des eingeleiteten Verfahrens hat der 1. FC Kaiserslautern auf Anraten der Polizei ein Stadionverbot gegen diesen FCK-Anhänger ausgesprochen.

Der Betze brennt: Hallo Herr Adam! Können Sie den besagten Fall etwas genauer schildern?

Philipp Adam: Da es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren handelt, bitte ich um Verständnis, dass ich keinerlei Details nennen kann. Nur soviel: Mein Mandant war in der Personengruppe, die am Edeka kontrolliert wurde und gegen die ein Verfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet wurde. Diese Tatsache reicht leider aus, um ihn für über ein Jahr von sämtlichen Spielen der ersten bis zur vierten Liga auszusperren.

Der Betze brennt: Sie sprechen konkret die Vergabepraxis der Stadionverbote an. Was genau empfinden Sie dabei als problematisch?

Adam: Problematisch finde ich hier, dass nach den Stadionverbotsrichtlinien des Deutschen Fußball-Bundes alleine die Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei für ein bundesweites Stadionverbot ausreicht. Dabei finden grundsätzlich keine weitere Prüfung des Sachverhalts oder eine Würdigung der Person statt. Dies führt dazu, dass faktisch die Polizei die Entscheidung trifft, gegen wen ein Stadionverbot verhängt wird, indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet und ein Stadionverbot bei den Vereinen „beantragt“, was diese dann oftmals allein aufgrund der Auskunft der Polizei erteilen. Dass diese Praxis unverhältnismäßig ist, wird einem umso mehr klar, wenn man bedenkt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst einmal systematisch nichts weiter als eine Vermutung, ein Verdacht ist. Gerade wenn man sich einmal die Statistiken zu Ermittlungen wegen Landfriedensbruch anschaut, so fällt einem auf, dass hier weit über die Hälfte der eingeleiteten Verfahren eingestellt werden.


Einschub der Redaktion: Tatsächlich ist die Vergabepraxis von Stadionverboten schon seit Jahren ein großes Thema in den deutschen Fankurven, aber auch bei den Verbänden. Derzeit arbeitet beim DFB eine „Arbeitsgruppe Stadionverbote“ an einer Neuregelung der bestehenden Richtlinien. Die Forderungen der beteiligten Fan-Organisationen beziehen sich dabei vor allem auf die Verhältnismäßigkeit und die im Grundgesetz verankerte Unschuldsvermutung „In dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten“.

Der Betze brennt: Häufig wird ja argumentiert, dass Stadionverbote rein zivilrechtlich sind und mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nichts zu tun haben. Im Endeffekt kann ein Hausrechtsinhaber, hier also der FCK, jederzeit bestimmen, wer reinkommt und wer nicht.

Adam: Sicherlich ist zu beachten, dass ein Stadionverbot grundsätzlich eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ist, wo es darum geht, Störungen des Stadionbetriebs zu vermeiden. Jedoch gibt es hier die Besonderheit, dass durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein enger Zusammenhang mit dem Stadionverbot besteht. Auch ist im Unterschied zu einem normalen Hausverbot zu beachten, dass der Betroffene hier bundesweit kein Stadion der Bundesliga bis hin zur Regionalliga mehr besuchen darf - im Grunde werden also 149 „Hausverbote“ ausgesprochen (Anzahl der Mannschaften in den betroffenen Spielklassen; Anm. d. Red.).

Der Betze brennt: Was natürlich noch mal ein anderes Kaliber ist als ein Hausverbot in der Dorfdisco...

Adam: Im Fall der aktuellen Stadionverbote wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch stellt sich außerdem die Frage, wie sich hier die Gefahr einer Störung des Stadionbetriebs begründen lässt. Unabhängig davon, dass durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht die Schuld bewiesen ist, handelt es sich hier allerhöchstens um ein Störung, die außerhalb des Stadions stattgefunden hat. Die Gefahr von Störungen außerhalb des Stadions ist allerdings nicht eine Frage des Hausrechts, sondern des Polizeirechts.

Der Betze brennt: Wann wird ein Stadionverbot aufgehoben?

Adam: Nach den bundesweiten Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten ist ein Stadionverbot aufzuheben, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde oder das Strafverfahren nach §170 Abs. 2 Strafprozessordnung („Einstellung mangels Tatverdacht“; Anm. d. Red.) eingestellt wurde. Hierbei muss der Betroffene allerdings die Aufhebung beantragen, was durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Der Betze brennt: Wie sieht das in der Praxis aus, gibt es dort auch Probleme?

Adam: Bei Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen kann ein Stadionverbot aufgehoben werden. Ein zwingende Aufhebung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Gerade bei einer wegen Geringfügigkeit erfolgten Einstellung hat der Betroffene keine Rechtsmittel. Er kann also nicht verlangen, dass sein Ermittlungsverfahren statt wegen Geringfügigkeit mangels Tatverdacht eingestellt wird. Da die Rechtsfolgen in beiden Fällen die gleichen sind und der Betroffene beide Male als nicht vorbestraft gilt, spielt es für Staatsanwälte meist keine Rolle, nach welcher Norm sie ein Strafverfahren einstellen. Für die Vereine aber schon.

Der Betze brennt: Was würden Sie sich bei der Vergabe von Stadionverboten wünschen?

Adam: Mein größter Wunsch wäre es natürlich, dass Stadionverbote erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen auch tatsächlich rechtskräftig eine Straftat nachgewiesen wurde. Dies wird allerdings ein Wunsch bleiben. Daher sollte ein Stadionverbot wenigstens nur ausgesprochen werden, wenn vorher eine sorgfältige Prüfung aller für die Prognose zukünftigen Verhaltens relevanter Umstände stattgefunden hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Stadionverbot nicht unverhältnismäßig sein darf. Zu einer solchen Prüfung gehört es auch, dass jeder Betroffene angehört wird und seine Sicht der Dinge darlegen kann. Leider wurde diese Möglichkeit der Anhörung, obwohl sie bereits in den Richtlinien erfasst ist, im Vorfeld beim FCK nicht durchgeführt. Die Möglichkeit der Anhörung wurde nur minderjährigen Betroffenen angeboten.

Der Betze brennt: Wir bedanken uns für das Gespräch!


Der 1. FC Kaiserslautern hat in einer zugehörigen Pressemitteilung von einer individuellen Prüfung aller Einzelfälle berichtet. Den volljährigen Beschuldigten wurde aber vor Erteilung der Stadionverbote zumindest kein Recht auf persönliche Anhörung gewährt. Die Minderjährigen kamen dem Vernehmen nach in einem Gespräch am Vortag des Heimspiels gegen den 1. FC Köln mit einer eindringlichen Belehrung, aber vorerst ohne ein Stadionverbot davon.

Zum Abschluss ein Seitenblick über den Tellerrand der aktuellen Fälle hinaus. Bei der Diskussionsrunde „Fußball und Gewalt“, die am Montag auf SWR4 u.a. mit FCK-Vorstand Stefan Kuntz und Innenminister Roger Lewentz gesendet wurde, sagte einer der Teilnehmer aus der Mainzer Fanszene sinngemäß: „Ich kenne mehrere Fälle von Jugendlichen, die sozusagen als Ultras in ein Stadionverbot hinein gegangen und als Hooligans herausgekommen sind. Das bedeutet, dass sie aufgrund von Vorwürfen wie Sachbeschädigung durch Aufkleber kleben, Verdacht auf Landfriedensbruch oder beispielsweise Beleidigung aus dem Stadion verbannt wurden. Diese Personen folgen ihrem Verein trotzdem weiter und vertiefen dann bei Heim- und Auswärtsspielen den Kontakt mit anderen Stadionverbotlern, die vielleicht wirklich der Gewalt zugeneigt sind.“ Solche Entwicklungen sind in jüngerer Vergangenheit auch in Kaiserslautern zu beobachten.

Quelle: Der Betze brennt | Autor: Thomas

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