Auszug aus folgender Quelle:Wie bisher dürfen Nutzer aus urheberrechtlicher Perspektive alles online stellen, was erlaubt ist – sei es, weil es ihr eigener „Content“ ist, weil sie an fremden Werken ein vertragliches Nutzungsrecht haben oder aber weil die Verwendung fremder Werke gesetzlich erlaubt ist, zum Beispiel als Zitat, Parodie, Karikatur oder Pastiche. Für den Fall, dass ein Rechtsinhaber das Blockieren von Nutzungen seines Werkes verlangt und die Plattform hierfür automatisierte Verfahren („Upload-Filter“) einsetzt, wird für bestimmte Inhalte widerlegbar vermutet, dass sie legal sind, um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen.
Hierbei gilt folgendes Verfahren: Sofern diese als „mutmaßlich erlaubte“ Inhalte gelten, wird der Beitrag zunächst veröffentlicht. Der Rechteinhaber wird hierüber informiert und kann dagegen Beschwerde einlegen. Als „mutmaßlich erlaubt“ gelten Inhalte, wenn sie nur sehr geringfügig andere Werke nutzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Filmausschnitten oder Tonspuren bis zu einer Länge von 15 Sekunden, einem Text mit bis zu 160 Zeichen oder einem Foto oder einer Grafik bis zu einer Größe von 125 Kilobyte. Die „mutmaßliche Erlaubnis“ gilt allerdings nur, sofern die genannten Inhalte zu nicht-kommerziellen Zwecken verwendet werden. Außerdem kann ein Nutzer größere Werkteile ausdrücklich als gesetzlich erlaubt kennzeichnen.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... rm-1845042