EchterLauterer hat geschrieben:FCK-Ralle hat geschrieben:Und wegen der vollautomatischen SEPA. Da gibt es öfter mal Verzögerungen auf Grund technischer Probleme.
Es gilt immer der 675s BGB, zumindest für Überweisungen innerhalb der EU (was in diesem Falle möglicherweise eine Rolle spielen könnte).
Interessanter Punkt. Ich habe mich gerade mal in den entsprechenden
Paragraphen 675s BGB eingelesen und denke, dass Absatz 1 Satz 1 schon der entscheidende Passus in diesem Fall ist:
§675s Abs. 1 S. 1 schreibt:
"(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht."
Geht man diese Ausführung mal spielerisch in Gedanken durch, stellt man fest, dass es im Maximalfall vier Tage dauern kann, bis eine getätigte Überweisung beim Empfänger gutgeschrieben ist. Siehe hierzu auch
diesen N-TV-Artikel, welcher die Thematik im vorletzten Absatz anschaulich beispielhaft darstellt.
Rechnen wir also zurück: Die Fristsetzung war terminiert auf Dienstag, 29. Mai, 15:30 Uhr. Der o.a. Gesetzespassus i.V.m. der Tatsache, dass weder Samstag noch Sonntag Bankgeschäftstage sind macht klar, dass ein freitäglich (in diesem Fall Freitag, 25. Mai)
nach Geschäftsende der jeweiligen Bank eingegangener Überweisungsauftrag erst drei Tage später, am
Montag, 28. Mai der ausführenden Bank zugeht. Jetzt kommt noch der im Gesetzestext erwähnte zugestandene Tag für die Bearbeitung des Auftrags drauf. Pikant: Das ganze muss nicht bis 15:30 Uhr erledigt sein, sondern am Ende des Geschäftstages. Sprich womöglich erst um 16, 18 oder 20 Uhr.
Es ist Theorie und fraglich ob es so oder so ähnlich abgelaufen ist. Aber plausibler und nachvollziehbarer macht dies die Thematik für mich allemal.