redcity hat geschrieben:Mein Vorschreiber hat es ja schon beschrieben. Kurz gesagt, dass Grundgesetz (allgemeines Recht) wird durch spezielles Recht (hier Hausrecht) verdrängt.
(...)
Du darfst niemals ohne vorherige Einwilligung des Eigentümers oder Mieters auf einem Grundstück eine Meinung äußern, wenn diese ihm nicht gefällt, denn es ist sein Grundstück und hier gilt seine "Rechtsvorstellung", wenngleich er auch auf eigenem Grund nicht gegen die Verfassung oder die Rechte anderer verstoßen darf.
Tut mir leid, daß ich kurz klugsch... muß, aber vielleicht trägts ja zur Erhellung bzw. zu einem Weiterkommen in der Sache bei.
Das Grundgesetz ist Verfassungsrecht. Verfassungsrecht kann niemals durch anderes Recht verdrängt werden. Insoweit stimmt die Aussage allgemein/speziell in diesem Zusammenhang nicht.
Es ist viel einfacher: Das Grundgesetz bindet
ausschließlich den Staat. Die Grundrechte gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen Staat und Bürger.
Da der FCK nicht der Staat ist, hilft es nichts, sich gegenüber dem FCK auf das Grundgesetz zu berufen. Das ist es, was Hellfire gemeint hat.
Allgemein vielleicht noch zur ganzen Sache:
In der Tat laufen die Rechtsbeziehungen zwischen dem FCK und dem Stadionbesucher auf zivilrechtlicher Ebene ab. Hier fällt immer der Begriff
Hausrecht.
Das Hausrecht als solches einzelnes Recht gibt es genau genommen gar nicht. Der Begriff hat sich lediglich als Sammelbezeichnung für ein ganzes Bündel von Rechten eingebürgert, die unsere Rechtsordnung einer Person im Hinblick auf sein "Haus" verleiht. Wer im BGB nach "Hausrecht" sucht, wird nicht fündig werden.
In erster Linie sind damit besitzrechtliche Ansprüche gemeint. Der Besitzer einer Sache kann von jemandem, der ihn in seinem Besitz stört, Herausgabe, Unterlassung oder Beseitigung verlangen. Wer sich also auf meinem Grundstück aufhält ohne daß ich das will, der stört mein Besitzrecht. Ich kann Unterlassung verlangen, sprich ich darf ihn rauswerfen. Bevor Irritationen entstehen: Der FCK ist durchaus noch Besitzer des Stadions, er ist nur nicht mehr Eigentümer.
In gewisser Weise ist "das Hausrecht" auch einer näheren Ausgestaltung durch Parteivereinbarung zugänglich. Genauer gesagt kann der Besitzer mit der anderen Partei vereinbaren, welchen Bedingungen sich der andere zu unterwerfen hat, damit er nicht das Besitzrecht stört.
Dies geschieht beim FCK beispielsweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Erwerber einer Eintrittskarte unterwirft sich der Eingangskontrolle samt Taschengefummel. Weigert er sich, wird der Besitzer von seinem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Gebrauch machen (vom "Hausrecht") und ihm den Eintritt verwehren.
Zur Durchsetzung des Anspruchs kennt das BGB Selbsthilferechte. Man darf den Betreffenden also durchaus mit der erforderlichen Gewalt vor die Tür setzen.
Die Selbsthilferechte gehen sogar so weit, daß man (wenn man auf die Feststellung der Personalien angewiesen ist, z.B: zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen oder zur Verhängung eines Hausverbots) jemaden festhalten (festnehmen) darf. Und zwar bis obrigkeitliche Hilfe da ist. Die ist beim Fußball und beim Stadionfest in Gestalt der Polizei durchaus da. Die dürfen dann, weil es ihnen das Polizeigesetz erlaubt, die Personalien feststellen und diese Feststellung auch mit Zwang durchsetzen.
Und in letzterem Bereich wird das Vorgehen des Ordnungsdienstes ziemlich haarig. Soweit die Selbsthilferechte das Handeln der Ordner nicht decken, kann es nämlich strafrechtlich relevant werden (je nach Sachlage Freiheitsberaubung / Nötigung).
Wenn sich alle mal bewußt machen, was man darf und was nicht, hilft das vielleicht beim einem aufeinander zu gehen.
Deutlich wird aber auch folgendes:
Die Frage, was der Fan im Stadion zeigen darf und was nicht, ist weniger eine Frage der freien Meinungäußerung, sondern eine Frage, was der FCK zulassen will, was der FCK für eine Fanpolitik, Kundenpolitik, Außendarstellung oder wie auch immer man das bezeichnet, wählen will.
Es ist eine Frage, inwieweit der FCK die
Werte des Grundgesetzes sich zu eigen macht, ohne im einzelnen aus den Vorschriften des Grundgesetzes verpflichtet zu sein.
Hier hat die Kritik anzusetzen.