SEAN hat geschrieben:luzifer86 hat geschrieben:
Da die ausgegliederte Kapitalgesellschaft des FCK als GmbH & Co. KGaA firmiert, können, wie bereits in meinem Beitrag von heute früh geschrieben, 100% der Kommanditaktien verkauft werden.
Lediglich der Komplementär (Managment GmbH) muss bei dieser Unternehmensform immer zwingend zu 100% in Besitz des e.V. sein, um die geltende 50+1-Regel einzuhalten.
Heißt vereinfacht ausgedrückt:
Kommanditaktien können und dürfen alle komplett verkauft werden, von den Komplementäranteilen darf dagegen kein einziger veräußert werden.
Ich hoffe, das beantwortet deine Frage, falls nicht, einfach nochmals nachhaken.

Danke für die Antwort.
Könnte man also auch sagen, das Kommanditaktien die 49% sind, und die Komplementäranteile die 51% sind, die immer in der Hand des FCK sind?
Schön, dass ich helfen konnte.
Deine Schlussfolgerung bezüglich der 49% und 51% ist allerdings nicht richtig.
Die Unternehmensform der GmbH & Co. KGaA nimmt bezüglich der 50+1-Regel die von mir beschriebene Sonderstellung ein, da eine KG grundsätzlich aus einem Komplementär (in unserem Fall der Managment GmbH) und einem Kommanditisten besteht (KGaA = Kommanditaktien).
"Möglicher Verkauf von 100% Kommanditanteilen vs. Veräußerungsverbot jeglicher Komplementäranteile, da die Komplementäranteile laut Lizenzierungsordnung von DFL und DFB sich immer zwingend zu 100% in Besitz des e.V. befinden müssen, um die 50+1-Regel einzuhalten."
Wäre die Profiabteilung des FCK dagegen als reine "GmbH" oder "AG" organisiert, dann müsste sich immer eine Stimme mehr als 50% in Besitz des e.V. befinden, um 50+1 einzuhalten.
Da Stimmenanteile in der Regel gleich Kapitalanteilen sind, würde dies bedeuten, dass der FCK eben auch nur bis zu einem Anteil/Stimmrecht weniger als 50% verkaufen könnte, um 50+1 einzuhalten, wenn er eine "GmbH" oder "AG" wäre.
Es gibt auch hier Sonderfälle, z.B. bei 1860 München.
Dort besitzt der Investor Hr. Ismaik 60% der Kapitalanteile, allerdings nur 49% der Stimmrechtsanteile, um 50+1 einzuhalten.
In der Regel entspricht allerdings ein Kapitalanteil auch einem Stimmrechtsanteil bei einer "GmbH" oder "AG", die GmbH & Co. KGaA stellt wie beschrieben einen Sonderfall in Bezug auf die 50+1-Regel dar.