bernieNW hat geschrieben:@playball
Mal Butter bei die Fische zu der Behauptung die 8,9 Mios seien quasi freiwillig an das FA gezahlt worden. Die Grundlagen bzw. Umstände für die "tatsächliche Verständigung" - sind sie Dir bekannt ?
Hallo bernieNW,
da ich die Auffassung Playballs in dieser Frage kenne, gebe ich mal kurz meinen Senf dazu:
Es kommt nicht so sehr auf die Grundlagen der tatsächlichen Verständigung an (PWC-worst case-Szenario), sondern daß
1. allein auf der Grundlage eines möglichen Steuerschuld-Szenarios gezahlt und hierbei viel zu hoch gefriffen wurde. Das war objektiv ein Fehler Jäggis.
2. nicht vorsorglich gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheid (fristwahrend) Einspruch eingelegt wurde. Denkbar ist theoretisch, daß ein Einspruch als treuwidriges Verhalten (für Liebhaber: venire contra factum proprium) ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Das ist eine theoretische Mögichkeit, die ich im Fale des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Finanzbehörde und FCK eher ablehnen würde. Zumindest hätte man es probieren können.
3. nach Bekanntwerden des wahren Steuerschadens (und hier liegt meines Erachtens der Knackpunkt) nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dann Einspruch eingelegt hat. In dem Fall wäre auch die theoretisch denkbare Bejahung treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. Hinsichtlich einzelner Sachverhalte bestand nämlich keine Steuerschuld dem Grunde nach (z.B. Djorkaeff), was insoweit eine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung bewirkt.
4. man hilfsweise nicht alles versucht hat, um wieder an das Geld zu kommen und ein bisschen juristische Phantasie eingebracht hat, indem man etwa nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (weil man von falschen Voraussetzungen bei der tatsächlichen Verständigung ausgegangen ist) eine nachträgliche Anpassung der Höhe der Verständigung versucht hätte zu erreichen. An die Höhe der Verständigung ist das Finanzamt nämlich nur aus Treu und Glauben gebunden (und nicht, wie der Leiter des Finanzamts KL mal behauptete, weil das Ganze einem zivilrechtlichen Vergleich gleichkommt - das ist falsch) und die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage selbst wiederum (inzwischen gesetzlich geregelter) Ausfluß des Prinzips von Treu und Glauben sind. Beseitigung der Rechtskraft des Steuerbescheides wiederum über das Instrument der Wiedereinsetzung.
Meines Erachtens gab es hier Versäumnisse, mit anderen Worten eine Pflichtverletzung Jäggis, die - gelingt ihm nicht der Entlastungsbeweis - Schadensersatzpflichten auslöst. In welcher Höhe, mag man hier kaum aussprechen.
Mörserknecht