Neuigkeiten und Pressemeldungen zum 1. FC Kaiserslautern.

Beitragvon SEAN » 21.11.2022, 13:54


Mal ehrlich, ob Youtuber, Heizungsbauer oder sonst ein Handwerker, spielt alles keine große Rolle. Wohin man mit hochstudieren kommt, hat man ja auch bei vielen der letzten Rücktritten gesehen.
Scheint die Sonne so warm, trag ich Papier unterm Arm,
scheint die Sonne so heiß, setz ich mich hin und.........



Beitragvon MarcoReichGott » 21.11.2022, 14:26


Ich bin da nach wie vor halt etwas verwirrt, dass keiner mal nachhakt, ob die Wahl tatsächlich so satzungskonform ist, bzw. um eine Begründung bittet, warum nur Nachrücker gewähltt werden.

Vielleicht gibts ja tatsächlich auch aus dem Vereinsrecht irgendwelche Urteile zur Gremiengröße, weshalb man sogar nur auf diese Art wählen muss. Aber sowohl aufgrund der Satzung als auch als allgemingültigen demokratischen Wahlprinzipien find ich das vorgehen etwas merkwürdig.

Wäre einfach schade, wenn nachträglich jemand die Wahl anfechten würde und man dann auf einmal wieder negative Schlagzeilen über den FCK hätte.



Beitragvon Betzenberg1985 » 21.11.2022, 15:02


Nach unserer Satzung besteht der AR aus 5 Personen. Diese Größe haben wir erreicht. Da es keine Ersatzkandidaten gibt, brauchen wir eben eine Nachwahl von 3 Ersatzkandidaten für den Fall, dass ein aktueller AR ausscheidet.



Beitragvon herzdrigger » 21.11.2022, 15:08


Art. 14 - Wahl des Aufsichtsrates

1. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Ersatzmitglieder findet in der Mitgliederversammlung statt.

6. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rücken Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis nach. Scheiden mehr von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, als Ersatzmitglieder vorhanden sind, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Aufsichtsrat durch Wahlen zu ergänzen hat. Gehören dem Aufsichtsrat noch mindestens drei Mitglieder an, kann die Neuwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Amtsperiode der neugewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahl des Aufsichtsrates.

https://www.der-betze-brennt.de/verein/vereinssatzung.php#artikel_14
Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert.



Beitragvon MarcoReichGott » 21.11.2022, 15:50


Betzenberg1985 hat geschrieben:Nach unserer Satzung besteht der AR aus 5 Personen. Diese Größe haben wir erreicht.


Der AR besteht aus bis zu 7 Mitglieder von denen 5 Mitglieder (+3 Ersatzmitglieder) nach dem Prinzip der Listenwahl gewählt werden. 2 Weitere Mitglieder können mit 2/3 Mehrheit vom AR bestimmt und jederzeit wieder abberufen werden und müssen auf der nächsten MV von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Momentan besteht der AR aus 4 Mitgliedern, die nach dem Prinzip der Listenwahl gewählt wurden und einem zusätzlich berufenem Mitglied.

Das kommt in der Summe zwar auch auf 5 heraus, aber ganz so simpel ist das eben dann doch nicht, dass der Verweis auf die Zahl alleine ausreicht^^



Beitragvon supernolle » 21.11.2022, 16:59


MarcoReichGott hat geschrieben:
Betzenberg1985 hat geschrieben:Nach unserer Satzung besteht der AR aus 5 Personen. Diese Größe haben wir erreicht.


Der AR besteht aus bis zu 7 Mitglieder von denen 5 Mitglieder (+3 Ersatzmitglieder) nach dem Prinzip der Listenwahl gewählt werden. 2 Weitere Mitglieder können mit 2/3 Mehrheit vom AR bestimmt und jederzeit wieder abberufen werden und müssen auf der nächsten MV von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Momentan besteht der AR aus 4 Mitgliedern, die nach dem Prinzip der Listenwahl gewählt wurden und einem zusätzlich berufenem Mitglied.

Das kommt in der Summe zwar auch auf 5 heraus, aber ganz so simpel ist das eben dann doch nicht, dass der Verweis auf die Zahl alleine ausreicht^^


Aber müssten nach dieser Regelung dann die 2 bestgewählten nicht automatisch schon direkt in den AR rein rücken, da dieser ja unvollständig ist? Und die 3 mit den wenigsten Stimmen die Nachrückerliste bilden?
Aber ich hätte sogar Geld gezahlt, um in Kaiserslautern spielen zu dürfen.

Horst Eckel



Beitragvon MarcoReichGott » 21.11.2022, 17:51


Ach stimmt...Briegel und Stich sind ja beide zusätzlich vom AR bestimmt. Also Korrektur: 3 nach Liste von den Mitgliedern gewält (Keßler, Remy, Helou) und 2 zusätzliche vom AR bestellte (Stich, Briegel). Ich komm da selber gerade nicht mehr mit bei den ganzen Rücktritten^^

Aber grundsätzlich ja - genau das wäre meine Sorge. Dass die beiden Gewinner der diesjöhrigen Wahl evtl. juristisch einen AR Anspruch durchsetzen könnten. Mit entsprechend negativer Berichterstattung über den FCK dann.

Ich kenn mich wirklich Null im Vereinsrecht aus und hatte grundsätzlich nur ein paar Jura Kurse an der Uni im Nebenfach. Ich will also wirklich nicht pauschal unterstellen, dass man die Wahl so in der Form nicht abhalten kann, dazu hab ich viel zu wenig Ahnung.

Aber da eben die Satzung sehr eindeutig zwischen den von der Mitgliederversammelung per Listenwahl legitimierten Aufsichtsräten und den zusätzlich bestellten Aufsichtsräten unterscheidet, finde ich die Gleichsetzung hier doch zumindest begründenswert.

Die zusätzlich bestellten AR Mitgliedern können z.B. eben vom AR mit einfacher Mehrheit auch wieder abberufen werden laut Satzung. Dafür brauchen sie eben auch nur eine einfache nachträgliche Bestätigung der MV und treten nicht zur Wahl an.

Also sprich: Es ist meiner Meinung nach nicht nur eine korinthenkackerische Unterscheidung, sondern es gibt einfach relevante Unterschiede zwischen gewählten und nachträglichen berufenen Aufsichtsräten. Was halt auch auch demokratischen Punkten logisch ist: Die einen sind halt gewählt und bei den anderen wird die Berufung nur nachträglich von der MV bestätigt.

Insgesamt ist das also zumindest ein Punkt, bei dem es sich meiner Meinung nach mal lohnen würde nachzuhaken, wie man zu der Entscheidung kam, dass man nicht 2 AR Plätze nachwählen muss. Vielleicht gibts da recht eindeutige Prinzipien im Vereinsrecht, die ich nicht kenne, und wonach das nach 2 Sätzen dann auch offensichtlich ist, dass man es genauso machen muss wie es nun gemacht wird.



Beitragvon Betze_FUX » 21.11.2022, 21:50


Na wenn der AR 2 Leute zusätzlich bestellt, ist es ja egal wieviele Personen im AR sind.
Es müssen halt generell mind. 3 Personen sein im AR und davon die 2/3 Mehrheit für den/die zu bestellenden Personen.
Gewählt werden dann auf der JHV wieder die fehlenden AR Mitglieder dazu.
Das wiederum betrifft die bestellten nicht.
Der neue AR kann dann entscheiden, ob er die bestellten im AR belässt, oder wieder aus den Diensten entlässt. (1fache Mehrheit)
"In Kaiserslautern immer auf die übertriebene Erwartungshaltung zu verweisen, ist vollkommener Quatsch. Ich vermisse es, dass man die Fans als Faktor begreift, mit dem Erfolg zu schaffen ist." - Kalli Feldkamp



Beitragvon ExilDeiwl » 22.11.2022, 00:58


Naja, interessant könnte noch die Reihenfolge sein, in der Nachwahl der Ersatz-Nachrücker und Bestätigung der berufenen AR stattfinden. Wenn ein berufenes AR Mitglied erst berufen wurde, nachdem der AR schon unvollständig war und kein Nachrücker mehr vorhanden war, könnte es dann nicht sein, dass der Ersatznachrücker mit den meisten Stimmen ein Anrecht auf einen AR Platz hätte? Begründung: der AR war unvollständig, es hätten Nachrücker eigentlich sofort gewählt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass aber mindestens 3 AR Mitglieder noch vorhanden waren, durfte die Nachwahl auf die nächste JHV verschoben werden. Das Anrecht auf den AR-Platz ist aber zu dem früheren Zeitpunkt schon entstanden. Erst danach wäre dann ein weiteres Mitglied vom AR berufen worden. So verständlich? Und liege ich damit richtig?

Ganz unabhängig von den konkreten Personen (ich glaube, das Beispiel,ist sogar real, wurde HPB nicht erst später berufen?) fände ich es befremdlich, wenn gewählte Nachrücker in der Rangfolge einen geringeren Stellenwert hätten, als berufene und bestätigte AR-Mitglieder.

Ja, da hat @MRG schon Recht, das ist keine ganz einfache Situation…
Nein, es geht mir NICHT um Hurra-Fußball!

🇺🇦 STOP WAR! FUCK PUTIN! 🇺🇦



Beitragvon Funkemariechen » 22.11.2022, 08:22


Bei der Versammlung müssen nicht nur die nachgerückten Aufsichtsratsmitglieder Daniel Stich und Hans-Peter Briegel noch offiziell bestätigt werden

Gemäß Artikel 13 (3) unserer Vereinssatzung sind durch den Aufsichtsrat bestellte Mitglieder des Gremiums durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Frage: Ist es vielleicht so, dass wenn wir Mitglieder die vom AR bestellten Briegel und Stich im Amt bestätigen, durch die gesonderte Wahl, die stattfindet, diese beiden offiziell zum 5-köpfigen AR gehören? Und die danach gewählten Nachrücker tatsächlich auch nur Nachrücker sind?

Ganz unabhängig von den konkreten Personen (ich glaube, das Beispiel,ist sogar real, wurde HPB nicht erst später berufen?) fände ich es befremdlich, wenn gewählte Nachrücker in der Rangfolge einen geringeren Stellenwert hätten, als berufene und bestätigte AR-Mitglieder.

@ExilDeiwl: Aber könnte es nicht sein, das genau deshalb 2 gesonderte Wahlen stattfinden?



Beitragvon Betzenberg1985 » 22.11.2022, 08:55


Wie ich mitbekommen habe, hat sich der Aufsichtsrat juristischen Rat eingeholt und das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass lediglich Ersatzmitglieder gewählt werden, da der AR derzeit 5 Personen umfasst.



Beitragvon Thomas » 22.11.2022, 15:13


Kleines Update: Die Steckbrief-Daten zu den fünf Bewerbern liegen uns jetzt komplett vor und wurden wie versprochen in der Newsmeldung ergänzt - auch hier nochmal:

- Patrick M. Buchmann (35), Rechtsanwalt, München
- Fritz Koch (71), Sanitär-, Heizungs- & Lüftungsbau-Meister, Frankenthal
- Thorsten Lill (31), Rechtsanwalt, München
- Marc Litz (36), Medienproduzent, Sonnefeld
- Michael Schultheiss (55), Bankmanager & Startup-Gründer, Berlin


Unsere auch von früher bekannten ausführlichen Kandidaten-Vorstellungen per Interview werden gerade vorbereitet und folgen dann im Vorfeld der Mitgliederversammlung. In diesem Zusammenhang auch die Bitte hier an alle Diskussionsteilnehmer, sich zunächst mal ein etwas ausführlicheres Bild von den Kandidaten zu machen, ehe oberflächliche Beurteilungen aufgrund von Minimal-Informationen ins Netz geschrieben werden. Danke Euch! :daumen:

Und noch eine Anmerkung zur gerade geführten Diskussion bezüglich der Wahlmodalitäten: Nach unseren DBB-Infos wurden diese Interpretationen der Satzung usw. auch beim FCK intern diskutiert und sich - wie auch von @Betzenberg1985 geschrieben - eine externe juristische Absicherung dazu eingeholt. Und diese kam zu dem Resultat, dass drei Nachrücker gewählt werden. Sollte es dazu genauere Nachfragen auf der JHV geben, wird der dafür verantwortliche Vorstand diese sicher beantworten.
Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen 1. Fußball-Club Kaiserslautern e.V. (1. FCK) und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Seine Farben sind rot und weiß. (...) Das Stadion trägt den Namen Fritz-Walter-Stadion. (Vereinssatzung des 1. FC Kaiserslautern e.V. - Artikel 1, Absatz 1)



Beitragvon MarcoReichGott » 22.11.2022, 15:23


Danke für die Rückmeldung Thomas. Das ist auf jedenfall dann sehr seriös gearbeitet, wenn man sich hier vorab auch mit einem externen Gutachten abgesichert hat. Dann will ich auf das Thema auch gar nicht weiter groß eingehen. Sollte es irgendwann zur Begründung/Abwägung nochmal mehr Infos geben, wäre ich für eine Rückmeldung dankbar - einfach um die eigene Neugierde zu befriedigen.



Beitragvon ExilDeiwl » 22.11.2022, 20:15


@Funkemariechen:

Funkemariechen hat geschrieben:Frage: Ist es vielleicht so, dass wenn wir Mitglieder die vom AR bestellten Briegel und Stich im Amt bestätigen, durch die gesonderte Wahl, die stattfindet, diese beiden offiziell zum 5-köpfigen AR gehören? Und die danach gewählten Nachrücker tatsächlich auch nur Nachrücker sind?


Das ist genau der Punkt, weshalb ich gefragt habe, ob es nicht auf die Reihenfolge ankommt? Wenn zuerst die Nachrücker gewählt würden und angenommen würde, dass der bestplatzierte Nachrücker auf den zuletzt frei gewordenen AR-Posten aufrückt, dann wäre die Bestellung von HPB also kein Auffüllen des AR auf 5 Personen gewesen, sondern eine zusätzliche Bestellung eines AR (6. von max. 7 möglichen Aufsichtsräten).

Wenn sich der Verein allerdings schon eine juristische Expertise zu diesem Sachverhalt eingeholt hat (und bestenfalls sogar eine Zweitmeinung, die dann deckungsgleich ist), dann beruhigt mich das zumindest.

Und nochmal @Funkemariechen: zwei Gesonderte Wahlen sind es eigentlich gar nicht, sondern genau genommen 1. die Bestätigung (oder Nichtbestätigung) zweier vom Aufsichtsrat bestellter zusätzlicher Aufsichtsräte (diese sind dann keine gewählten Aufsichtsräte sondern eben „nur“ bestellte und bestätigte Aufsichtsräte) sowie 2. die Wahl dreier Nachrücker (das sind dann gewählte Aufsichtsräte, sobald sie aufrücken, weil ein Platz im AR freigeworden ist). Das ist in meinen Augen schon rein formal ein Unterschied. Ob das dann letztlich irgendwelche Konsequenzen für die bestellten Aufsichtsräte hat? Vermutlich nur „gefühlt“, denn mir ist jetzt keine Stelle in der Satzung bekannt, die darüber hinaus unterscheidet, was gewählte und berufene Aufsichtsräte anderes dürfen. Einzig dass ein berufener Aufsichtsrat durch einfache Mehrheit wieder abberufen werden kann mag noch ein Unterschied sein. Für den betroffenen AR im Zweifelsfall dann sogar ein ziemlich großer Unterschied…

Ich bin auf jeden Fall sehr auf die Interviews mit den Nachrücker-Kandidaten gespannt! :daumen:
Nein, es geht mir NICHT um Hurra-Fußball!

🇺🇦 STOP WAR! FUCK PUTIN! 🇺🇦



Beitragvon Miggeblädsch » 24.11.2022, 19:50


Funkemariechen hat geschrieben:Frage: Ist es vielleicht so, dass wenn wir Mitglieder die vom AR bestellten Briegel und Stich im Amt bestätigen, durch die gesonderte Wahl, die stattfindet, diese beiden offiziell zum 5-köpfigen AR gehören? Und die danach gewählten Nachrücker tatsächlich auch nur Nachrücker sind?


Servus @Funkemariechen :winken:

Antwort: Ja.

Und wie @ExilDeiwl schreibt, sind das 2 getrennte Vorgänge.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Briegel und Stich nicht bestätigt werden, würden dann die Nachrücker wohl gleich zu Aufsichtsräten werden. :wink:
Jetzt geht's los :teufel2:



Beitragvon Hunsbuggel » 29.11.2022, 14:32


Kurze Frage:
Darf man bei der JHV auch als Erwachsener eine Begleitperson mitbringen?
Zuletzt geändert von Thomas am 29.11.2022, 15:21, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Beitrag verschoben von Interview-Thread in allgemeinen JHV-Thread.
FCK-Fan aus Südhessen - immer auf der Suche nach Gleichgesinnten in der Region :teufel2:



Beitragvon Teufel1957 » 29.11.2022, 15:16


Ja, sofern die Begleitperson vorher noch schnell in den Verein eintritt.




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